23.6.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 140/38
Klage, eingereicht am 19. April 2007 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-135/07)
(2007/C 140/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Aiello)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gemäß Art. 230 EG die in dem Schreiben vom 7. Februar 2007, Nr. 3585, enthaltene Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Regierung der Italienischen Republik erhebt vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 7. Februar 2007, Nr. 3585, enthaltenen Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission, mit der der Antrag der italienischen Behörden abgelehnt wurde, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1) in Bezug auf die Küken zu erlassen, die im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet im Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2003 vernichtet wurden.
Zur Stützung der Klage macht die italienische Regierung geltend:
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Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Gemeinschaftserzeugern nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, soweit die Beklagte Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes nur für den Bruteiermarkt bewilligt habe, mit der angefochtenen Entscheidung ähnliche Maßnahmen für den Geflügelfleischsektor aber abgelehnt habe.
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Ermessensmissbrauch und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission:
Die Kommission hätte zur Verfolgung des Zweckes der Verordnung Nr. 2777/75 Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes — der Geflügelsektor sei in Italien wesentlich stärker betroffen gewesen — erlassen müssen. Sie habe das jedoch trotz des wiederholt gestellten Antrags der Klägerin abgelehnt und sich darauf beschränkt, Maßnahmen zur Stützung nur für den Bruteiermarkt zu bewilligen, der in Italien von den beschränkenden Maßnahmen am wenigsten betroffen sei, während er in den Niederlanden im Wesentlichen der einzige betroffene Markt sei. Die Kommission habe also eindeutig die Absicht gehabt, den niederländischen Erzeugern einen Großteil der verfügbaren Mittel zuzuteilen, was die den italienischen Erzeugern zuerkannte Entschädigung auf ein Minimum reduziere.
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Falsche Auslegung und Verletzung von Art. 14 der Verordnung Nr. 2777/75 sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler:
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten komme Art. 14 der Verordnung nicht nur zur Anwendung, wenn ein Ungleichgewicht auf dem Markt dadurch verursacht werde, dass die Erzeuger, die sich in einem unter Beobachtung und Schutz stehenden Gebiet befänden, keinen Zugang zum Markt außerhalb dieses Gebiets hätten. Die Kommission könne nämlich Sondermaßnahmen zur Stützung ergreifen, um den Markt, der von Beschränkungen der Verkehrsfreiheit betroffen sei, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten, wieder ins Gleichgewicht zu bringen, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse beim Eintritt oder beim Verlassen eines bestimmten Gebiets von diesen Beschränkungen betroffen seien.
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Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gerechtigkeit und der Transparenz.
(1) ABl. L 282, S. 77.
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