7.7.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/29
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission
(Rechtssache T-144/07)
(2007/C 155/55)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV/SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turner und D. Mes)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären,
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hilfsweise, die Höhe der Geldbuße, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, herabzusetzen,
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final (Sache COMP/E-1/38.823 — PO Elevators and escalators). Sie beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie sie betrifft, und eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, Art. 81 EG anzuwenden, da der Verstoß keine wesentliche Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel in der EU gehabt habe.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht die besonders gut geeignete Wettbewerbsbehörde für die Anwendung von Art. 81 EG in Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (1) sei. Die Kommission habe dadurch, dass sie gleichwohl ein Verfahren eingeleitet habe, das Vertrauen verletzt, das die Klägerin aus der Anwendung dieser Bekanntmachung habe herleiten können.
Drittens habe die Kommission mit der Einleitung eines Verfahrens und der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da die belgische Wettbewerbsbehörde der Klägerin einen Erlass für Geldbußen in Bezug auf die Teilnahme an dem Kartellverstoß, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, gewährt habe.
Die Kommission habe außerdem zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin, ThyssenKrupp Elevators AG und ThyssenKrupp AG für den von der Klägerin begangenen Verstoß gesamtschuldnerisch hafteten.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Kommission durch die Festsetzung der aufzuerlegenden Geldbuße gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2), die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (3), den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Die Kommission habe ferner die Höchstgrenze für Geldbußen nach Art. 23 nicht eingehalten.
Die Kommission habe sich auch durch die Festsetzung, in welcher Höhe die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (Kronzeugenregelung) (4) zu ermäßigen sei, eines Verstoßes gegen diese Mitteilung und den Gleichheitsgrundsatz schuldig gemacht.
Schließlich habe sich die Kommission durch die Festsetzung, in welcher Höhe die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit außerhalb des Rahmens der Kronzeugenregelung zu ermäßigen sei, einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung schuldig gemacht.
(1) ABl. 2004, C 101, S. 43.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
(4) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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