7.7.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/31
Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 — ThyssenKrupp Aufzüge und ThyssenKrupp Fahrtreppen/Kommission
(Rechtssache T-147/07)
(2007/C 155/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (Neuhausen auf den Fildern, Deutschland) und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Itzen und K. Blau-Hansen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
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hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung gesamtschuldnerisch auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2007) 512 endg. vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Elevators and Escalators. In der angefochtenen Entscheidung wurden Geldbußen gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen wegen der Teilnahme an einem Kartell beim Einbau und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Deutschland verhängt. Nach Auffassung der Kommission haben die betroffenen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:
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Unzuständigkeit der Kommission mangels zwischenstaatlicher Bedeutung der vorgeworfenen lokalen Zuwiderhandlung;
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Fehlen der Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen mit ihren Obergesellschaften, da sie rechtlich und wirtschaftlich unabhängig seien;
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Unverhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge bei der Bußgeldberechnung im Vergleich zum tatsächlich betroffenen Marktvolumen;
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Rechtswidrigkeit des Abschreckungsmultiplikators, da es bei der Bußgeldberechnung allein auf die Umsätze der Klägerinnen ankomme und diese die Anwendung dieses Multiplikators nicht rechtfertigen würden;
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fehlende Rechtfertigung für den Wiederholungstäterzuschlag im Rahmen der Bußgeldberechnung wegen rechtlicher Fehler bei der Zurechnung von Vorbußen und wegen Ermessensfehler;
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Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Kommission hinsichtlich der Bußgeldobergrenze von 10 % des Unternehmensumsatzes auf den Konzernumsatz und nicht auf den Umsatz der Klägerinnen abstelle;
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rechtsfehlerhafte Anwendung der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (2), da der Mehrwert der Kooperation der Klägerinnen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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