4.8.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/36
Klage, eingereicht am 7. Juni 2007 — Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T-207/07)
(2007/C 183/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Solicitors L. Martin Alegi, R. Denton und E. Cormack)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Entweder
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die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären oder
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festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
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die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
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festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.
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Entweder
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die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, oder
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festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
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die Art. 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Eurallumina betreffen, und festzustellen, dass die vom Rat durch die Entscheidung 2001/224/EWG genehmigte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig ist und dass vom italienischen Staat früher gezahlte Beträge nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen angesehen oder jedenfalls nicht zurückgefordert werden dürfen, oder
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festzustellen, dass höchstens 3 EUR pro Tonne zurückgefordert werden dürfen.
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Hilfsweise, die Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Eurallumina betreffen, dahin zu ändern, dass gemäß der zur Zeit geltenden Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 vom italienischen Staat gezahlte Beträge nicht zurückgefordert werden dürfen, und
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 286 final der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der die Kommission feststellte, dass die von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen der bei der Herstellung von Aluminiumoxid (Tonerde) verwendeten Schweröle von der Verbrauchsteuer ab dem 1. Januar 2004 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind und dass ein bestimmter Teil dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die weitere Befreiung der in Sardinien bei der Herstellung von Aluminiumoxid (Tonerde) als Brennstoff verwendeten Mineralöle von der Verbrauchsteuer auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (1) am 1. Januar 2004 keine staatliche Beihilfe darstelle, weil diese Befreiung, die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates (2) genehmigt worden sei, gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2006 fortgelte. Die Richtlinie 2003/96/EG habe somit die ihr gewährte Befreiung von der Verbrauchsteuer bis zum 31. Dezember 2006 erneut bestätigt.
Außerdem sei die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigte Befreiung durch die „allgemeine Natur und Logik“ sowohl der Gemeinschaftsvorschriften als auch des italienischen Steuersystems gerechtfertigt, obwohl sie auf den ersten Blick eine selektive Maßnahme sei. Somit sei sie keine staatliche Beihilfe.
Überdies könne die durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigte Befreiung gemäß den Regelungen für Umweltschutzbeihilfen (3) selbst dann vom Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG befreit werden, wenn sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre.
Schließlich habe die Kommission dadurch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Gültigkeitsvermutung, der lex specialis, der praktischen Wirksamkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die Befreiung der u. a. in Sardinien bei der Herstellung von Aluminiumoxid als Brennstoff verwendeten Mineralöle von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfe angesehen habe, die ab dem 1. Januar 2004 zurückzufordern sei, denn die Klägerin habe erwarten dürfen, dass es sich bei der durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates genehmigten Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 um eine rechtsgültige Handlung der Gemeinschaft handele und dass Maßnahmen, die die italienischen Behörden und die Klägerin selbst erließen, um diese Entscheidung umzusetzen und sich auf sie zu verlassen, nicht zu einem rechtswidrigen Ergebnis führten.
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).
(2) Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23).
(3) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3), insbesondere Randziffer 51 Ziffer 1 Buchst. a und b.
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