25.8.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 199/39
Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-214/07)
(2007/C 199/75)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, G. Kanellopoulos)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, hilfsweise die angefochtene Entscheidung der Kommission gemäß dem im einzelnen Ausgeführten abzuändern, d. h. die entsprechende Berichtigung auf den 24-Monatszeitraum zu beschränken, der tatsächlich berücksichtigt wird, keine Berichtigung im Sektor der Ackerkulturen für das Erntejahr 2003 vorzunehmen, oder jedenfalls die Berichtigung auf 3 % und nur auf die Ausgaben für Hartweizen zu beschränken, keine finanzielle Berichtigung im Bereich der Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmen oder diese jedenfalls auf 2 % zu beschränken;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik bringt mit ihrer Klage gegen die Entscheidung KOM(2007)1663 endg. der Kommission vom 18. April 2007, die unter der Nummer 2007/243/EG (ABl. L 106, S. 55) veröffentlicht wurde und aufgrund deren die Kommission bestimmte von den Mitgliedstaaten — und im vorliegenden Fall von der Hellenischen Republik — getätigte Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen hat, folgende Nichtigkeitsgründe vor:
Mit dem ersten allgemeinen Nichtigkeitsgrund, der die Berichtigung in den Sektoren der Ackerkulturen, bei der Maßnahme POSEI und im Sektor der Tomatenverarbeitung betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte dadurch, dass sie keine Diskussion über die Beurteilung der Schwere der Griechenland zur Last gelegten Zuwiderhandlungen, den der Gemeinschaft entstandenen Schaden und die Höhe der bevorstehenden Berichtigung durchgeführt habe, gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen habe, hilfsweise, dass die Entscheidung deshalb aufzuheben sei, weil die Kommission ratione temporis nicht befugt sei, Berichtigungen über den 24-Monatszeitraum hinaus zu verfügen, der dem Dokument vorausgehe, durch das ihre endgültige Stellungnahme zur Berichtigung und zu deren Höhe zum Ausdruck gebracht werde.
Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund, der die Berichtigung bei den Ackerkulturen betrifft, macht die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (1), 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 (2) und 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (3) geltend, da nach diesen Vorschriften die Identifizierung von Grundstücken auch mit anderem den orthofotografischen Karten gleichwertigem Kartenmaterial zulässig sei, hilfsweise eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen und eine unzureichende Begründung der streitigen Berichtigungen. Die Klägerin macht auch eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 geltend, hilfsweise eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen, die die Vor-Ort-Kontrollen und die Zeit, in der diese durchgeführt worden seien, beträfen, sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Vornahme der Berichtigungen, da die Kommission Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (4) falsch ausgelegt habe. Die Klägerin macht außerdem noch geltend, dass die Kommission, insbesondere was die Berichtigung um 10 % bei den Ausgaben für Hartweizen angehe, die Tatsachen falsch beurteilt und die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe.
Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund vertritt die Klägerin die Auffassung, dass mit der Vornahme der Berichtigungen um 5 % und 10 % bei den Ackerkulturen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, da im Verhältnis zum vorangegangenen Jahr die Verbesserungen des Systems erheblich gewesen seien, worauf auch die Kommission hingewiesen habe.
Mit dem dritten Nichtigkeitsgrund, der die Maßnahme POSEI — kleinere Inseln des Ägäischen Meeres betrifft, macht die Klägerin geltend: a) dass die Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 (5) und 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 (6) betreffend die Kontrollen des Versorgungssystems der kleineren Inseln der Ägäis falsch ausgelegt und angewendet worden seien, hilfsweise, dass die Tatsachen falsch beurteilt worden seien, da die griechischen Behörden das getan hätten, was die Verordnungen bestimmten, b) dass bei den Kartoffelpflanzungen und den Olivenhainen der kleineren Inseln der Ägäis die Tatsachen ebenfalls falsch beurteilt worden seien, da das LPIS (7) und die Register normal funktioniert hätten und dennoch für solche kleinen Mängel der Klägerin die allgemeine Berichtigung in Bezug auf die Regelung der Ackerkulturen auferlegt worden sei, und dass eine zweite Sanktion aus demselben Grund in den einzelnen Regelungen nicht denkbar sei, und schließlich c) dass bei der Berichtigung für die Maßnahme POSEI gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 182, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 74, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184, S. 1).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission vom 27. Oktober 1993 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 267, S. 4).
(7) System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.
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