25.8.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 199/41
Klage, eingereicht am 26. Juni 2007 — Republik Ungarn/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-221/07)
(2007/C 199/77)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission K (2007) 1689 endgültig vom 16. April 2007 über den von Ungarn gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für nichtig zu erklären und
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 16. April 2007 über ihren nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) an. Der angefochtenen Entscheidung zufolge erfüllt der nationale Allokationsplan Ungarns bestimmte, im Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Kriterien nicht.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie der Kommission keine Befugnis verleihe, gänzlich unabhängig von den durch die Mitgliedstaaten aufgrund Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie angefertigten und übermittelten Allokationsplänen sowie der in diesen Plänen von den Mitgliedstaaten festgelegten Gesamtmenge der zuzuteilenden Emissionszertifikate die Gesamtmenge der zuzuteilenden Emissionszertifikate der Mitgliedstaaten festzulegen.
Für den Fall, dass das Gericht erster Instanz der Ansicht sein sollte, dass die Kommission entsprechend der durch die Richtlinie 2003/87/EG verliehenen Befugnis verfahren sei, ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kommission bei der Beurteilung der im nationalen Allokationsplan angegebenen Gesamtmenge der zuzuteilenden Emissionszertifikate einen offensichtlichen Abwägungsfehler begangen habe. Die Kommission habe zum einen in der Abwägung die im Allokationsplan angegebenen Daten und Berechnungen außer Betracht gelassen und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, zum anderen habe sie offensichtlich fehlerhafte Daten und ungeeignete Berechnungen angewendet, die notwendigerweise zur fehlerhaften Festlegung der Gesamtmenge geführt haben.
Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte in ihrem Verfahren den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt habe, indem sie zum einen die zur Festlegung der Gesamtmenge der zuzuteilenden Emissionszertifikate verwendeten Daten und Berechnungsmethoden ohne sachliche Beratungen mit den Mitgliedstaaten, darunter Ungarn, festgelegt habe und zum anderen nicht die von der Klägerin übermittelten zusätzlichen Informationen, die die Beklagte im Laufe des Verfahrens selbst angefordert habe, berücksichtigt habe.
Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, indem sie zum einen nicht ausreichend begründet habe, warum sie den durch Ungarn übermittelten Allokationsplan beziehungsweise die darin enthaltenen Daten und Berechnungen außer Betracht gelassen habe, zum anderen indem die Kommission die Geeignetheit der von ihr verwendeten Daten und Berechnungen nicht ausreichend begründet habe und zum dritten überhaupt nicht begründet habe, warum sie die angeforderten und von Ungarn übermittelten zusätzlichen Informationen im Verfahren nicht berücksichtigt habe.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32; Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15, Band 7, S. 631).
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