8.9.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/39
Klage, eingereicht am 3. Juli 2007 — Koninklijke Grolsch/Kommission
(Rechtssache T-234/07)
(2007/C 211/75)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Grolsch NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. B. W. Biesheuvel und J. K. de Pree)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die an die sie gerichtete Entscheidung ganz oder teilweise, jedenfalls soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;
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die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären, hilfsweise, herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-2/37.766 — Niederländischer Biermarkt) an, mit der gegen die Klägerin eine Gelbuße verhängt wurde.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Verfahrensfehler. Erstens habe das Verfahren unvertretbar lange gedauert, weshalb eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer vorliege. Zweitens seien die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass ihr der Zugang zu den Antworten der anderen Beteiligten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweigert worden sei. Drittens sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, darunter das Sorgfaltsprinzip und die Unschuldsvermutung, verstoßen worden, indem sich die Kommission bei der Prüfung parteiisch verhalten, entlastende Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und unvollständig oder ohne die erforderliche Sorgfalt geprüft habe.
Ferner erhebt die Klägerin sechs Vorwürfe gegen die Feststellungen der Kommission zum Sachverhalt. So habe die Kommission mit ihren Feststellungen in Bezug auf erstens den angeblichen Zweck der Zusammenkünfte, zweitens die angeblich bei dieser Gelegenheit erfolgte Zuteilung von Kunden in den Segmenten des Gaststätten- und des häuslichen Verbrauchs, drittens die angebliche Koordination sonstiger Geschäftsbedingungen, viertens die angebliche Vereinbarung von und/oder Abstimmung über Preise und Preiserhöhungen in den Segmenten sowohl des Gaststätten- als auch des häuslichen Verbrauchs einschließlich von Private-label-Bier, fünftens die angebliche Dauer der Zuwiderhandlung und sechstens die angeblich unmittelbare Beteiligung der Klägerin an der behaupteten Zuwiderhandlung Art. 81 EG, die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltungs verletzt.
Zum Schluss führt die Klägerin zwei Gründe gegen die Höhe der verhängten Geldbuße an. Die Kommission habe dadurch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verletzt, dass sie bei der Anwendung der gesetzlichen Höchstgrenze einen Umsatzbegriff verwendet habe, der auch Verbrauchsteuern umfasse. Außerdem sei die verhängte Geldbuße angesichts der langen Dauer des Verfahrens und im Vergleich mit der parallelen belgischen Biersache (2) unverhältnismäßig.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes (ABl. 2003, L 200, S. 1).
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