8.9.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/48
Klage, eingereicht am 12. Juli 2007 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-248/07)
(2007/C 211/89)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Tschechische Republik betrifft;
—
der Kommission die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge aufzugeben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2007) 1979 endg. vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1). Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission die am Tag des Beitritts im Gebiet der Tschechischen Republik im freien Verkehr befindlichen Bestände an Fleisch, Obst und Reis fest, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen. Zugleich stellte sie der Klägerin 12,287 Millionen Euro zur Deckung der Kosten der Beseitigung dieser Bestände in Rechnung.
Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass die Kommission ihre Befugnis überschritten und daher gegen Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts (2) [Beitrittsakte] verstoßen habe, indem sie in der angefochtenen auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung einen Betrag festgesetzt habe, den die neuen Mitgliedstaaten für die gesamte Überschussmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Gemeinschaftshaushalt zahlen müssten.
Außerdem trägt sie vor, dass die Kommission, auch wenn sie befugt sei, die angefochtene Entscheidung aufgrund von Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Beitrittsakte zu erlassen, mit ihrem Erlass den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, weil diese Maßnahme hinsichtlich des Zieles, das mit der Verpflichtung, Überschussbestände zu beseitigen, verfolgt werde, weder erforderlich noch angemessen gewesen sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit Art. 10 EG und auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie den Begriff des normalen Übertragsbestands nicht festgelegt und die angefochtene Entscheidung in nicht transparenter Weise erlassen habe.
Ferner habe die Kommission Anhang IV Kapitel 4 Abs. 2 der Beitrittsakte dadurch verletzt, dass die angefochtene Entscheidung nicht alle relevanten Umstände berücksichtige.
Schließlich habe die Beklagte gegen Anhang IV Kapitel 4 Abs. 4 der Beitrittsakte verstoßen, indem sie ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.
(1) ABl. L 138, S. 14.
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).
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