24.11.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/29
Klage, eingereicht am 24. Juli 2007 — Dimos Peramatos/Kommission
(Rechtssache T-312/07)
(2007/C 283/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimos Peramatos (Perama, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gerapetritis und P. Petropoulos)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Handlung in der Weise für nichtig zu erklären, dass jegliche Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der ihm im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge entfällt, oder, hilfsweise, die angefochtene Handlung in der Weise abzuändern, dass der Kläger zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der aus der rechnerischen Bestimmung der nichterstattungsfähigen Kosten hervorgeht, wie die Kommission selbst eingeräumt hat;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens und die Auslagen für die bevollmächtigten Rechtsanwälte aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 in Bezug auf die Belastungsanzeige Nr. 3240504536 gerichtet, die dem Kläger am 17. Mai 2007 zum Vollzug durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die gegenüber dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) zur Wiedereinziehung der finanziellen Beteiligung erlassen worden ist, die von der Kommission im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Beihilfe an den Dimos Peramatos durch die Entscheidung C(97)1997/29 endg. der Kommission gezahlt worden war.
Der Kläger macht einen Tatsachenirrtum und eine fehlerhafte Auslegung der Entscheidung der Kommission geltend. Insbesondere habe seine Verpflichtung ausschließlich in der Anpflanzung der Bäume und in keinem Fall darin bestanden, diese anschließend am Leben zu erhalten, da deren eventuelle spätere Zerstörung nicht der Gemeinde angelastet werden könne. Die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde habe sich daher mit der Übergabe des Werkes erschöpft und in Bezug darauf sei eine Wiedereinziehung von geschuldeten Beträgen nicht möglich, mit Ausnahme der Fälle, in denen die eingereichten Belege die in der Entscheidung festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit nicht erfüllten.
Außerdem macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Handlung gegen die allgemeinen Grundsätze der Pflicht zur Begründung der Handlungen der Gemeinschaftsorgane und des Vertrauensschutzes verstoße.
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