20.10.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/37
Klage, eingereicht am 24. August 2007 — Jones u. a./Kommission
(Rechtssache T-320/07)
(2007/C 247/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Glenn Jones und Daphne Jones (Neath, Wales), FForch-y-Garron Coal Company Ltd (Neath, Wales), Desmond Ivor Evans und David Raymond Evans (Maesteg, Wales) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor D.I.W. Jeffreys)
Beklagte: Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 in der Sache COMP/37.037 betreffend die Beschwerde der Kläger über rechtswidrige Preisdiskriminierung durch das Central Electricity Generating Board für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger begehren gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 (Sache COMP/37.037 — SWSMA), mit der diese eine Beschwerde zurückgewiesen hat, der zufolge die Preispolitik, die das Central Electricity Generating Board von 1984 bis 1990 gegenüber Kohleerzeugern praktizierte, eine rechtswidrige Preisdiskriminierung gegenüber privaten Kohleerzeugern einschließlich der Kläger darstellte, die gegen Art. 4 Buchst. b des seinerzeit geltenden Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstieß.
Sie machen geltend, dass die Kommission bei Erlass dieser Entscheidung eine Reihe grundlegender Rechts- und/oder Beurteilungsfehler begangen habe und die Entscheidung daher für nichtig zu erklären sei.
Der Kommission habe die Frage der Preisdiskriminierung rechtsfehlerhaft landesweit anstatt in Bezug auf den räumlichen Markt beurteilt, auf dem die Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die lizenzierten privaten Bergwerke wegen der geringen Größe der Bergwerke und der Lizenzierungspolitik der British Coal Corporation nur eine begrenzte Menge Kohle liefern könnten und dies auch nur für kurze Zeiträume. Schließlich habe die Kommission zu Unrecht geschlossen, da der EGKS-Vertrag ausgelaufen sei und sie für Verstöße gegen ihn nicht mehr die ausschließliche Zuständigkeit habe, sei eine Entscheidung der Kommission vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor den nationalen Gerichten nicht mehr erforderlich.
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