24.11.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/35
Klage, eingereicht am 26. September 2007 — Litauen/Kommission
(Rechtssache T-368/07)
(2007/C 283/64)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung C(2007) 3407 endgültig vom 13. Juli 2007 (1) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung, die ihr am 16. Juli 2007 zugestellt worden sei, sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:
1. Befugnisüberschreitung durch die Kommission
Die Kommission habe, indem sie eine einseitige Entscheidung in Bezug auf den endgültigen Inhalt des nationalen Zuteilungsplans Litauens getroffen habe, die ihr mit der Richtlinie 2003/87/EG übertragenen Befugnisse überschritten, da die Bestimmungen dieser Richtlinie die Kommission zwar ermächtigten, die von den Mitgliedstaaten erarbeiteten nationalen Zuteilungspläne zu bewerten, ihr aber nicht die Befugnis verliehen, unter völliger Außerachtlassung der von den Mitgliedstaaten erarbeiteten und vorgelegten nationalen Zuteilungspläne Gesamtmengen von Verschmutzungsemissionszertifikaten festzulegen.
2. Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
2.1.
Fehlende Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG: Die Kommission habe, indem sie in der angefochtenen Entscheidung eine nationale Emissionsmenge für den Zeitraum 2008 bis 2012 festgelegt habe, die geringer sei als die, die im Hinblick auf die von Litauen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übernommenen Verpflichtungen geboten sei, die tatsächlichen Ziele der Richtlinie 2003/87 als aus wirtschaftlicher Sicht wirksames Instrument zur Umsetzung der von den Parteien des Protokolls von Kyoto übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgasemissionen außer Acht gelassen.
2.2.
Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da die Kommission ohne Berücksichtigung der Beurteilung, die bei der Erarbeitung des litauischen Zuteilungsplans durchgeführt worden sei, und im Wesentlichen ohne Absprache mit Litauen eine gesonderte Beurteilung auf der Grundlage der von ihr gewählten eigenen Methodik zur Feststellung der Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten vorgenommen habe.
2.3.
Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 verstoßen, da die Kommission die mit dem litauischen Zuteilungsplan vorgelegten Zahlen außer Acht gelassen und die von Litauen angewandte Berechnungsmethode als unangemessen zurückgewiesen und sich einzig und allein auf die Zahlen gestützt habe, die sie durch die Anwendung der Methode gewonnen habe, die sie selbst zum Zweck der Festlegung der Höchstmenge von zuteilbaren Verschmutzungsemissionszertifikaten ausgewählt habe. Durch die Anwendung dieser Methodik, die Litauen im Voraus in keiner Weise bekannt gewesen sei, habe die Kommission überdies gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
2.4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, da die Kommission, indem sie die von ihr zur Festlegung der Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten gewählte eigene Methode angewandt habe, die besondere Situation in Litauen nicht berücksichtigt habe. Die Entscheidung habe ferner dazu geführt, dass Situationen, die sich wesentlich voneinander unterschieden, gleichbehandelt worden seien.
2.5.
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen das vierte Kriterium nach Anhang III dieser Richtlinie: Mit der angefochtenen Entscheidung werde gegen die in Art. 9 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte und auf den in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien beruhende Verpflichtung verstoßen, da das in diesem Anhang genannte vierte Kriterium und die in Litauen aufgrund der eingegangenen Verpflichtung, das Atomkraftwerk Ignalina bis 2009 zu schließen, bestehende Notwendigkeit, die Elektrizitätserzeugung in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken zu steigern, grundlos außer Acht gelassen würden.
3. Verstoß gegen wesentliche Verfahrensanforderungen nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensanforderungen ergangen, da erstens die Kommission gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen habe, indem sie es in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen abgelehnt habe, die Entscheidung C(2006) 5613 endgültig zu überprüfen, und zweitens die angefochtene Entscheidung unangemessen und unzureichend begründet sei, so dass gegen die Anforderungen nach den Art. 253 EG und 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 verstoßen worden sei. Überdies habe die Kommission die in dieser Richtlinie aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Beurteilungsdauer nicht beachtet.
4. Offensichtliche Fehlbeurteilung
Bei ihrer Prüfung des geänderten nationalen Zuteilungsplans Litauens habe die Kommission erstens die von Litauen hervorgehobenen besonderen und objektiven Umstände außer Acht gelassen, die die Höhe der entstandenen Verschmutzungsemissionen bewirkt hätten, und zweitens eine unangemessene Berechnungsmethode angewandt und sich auf unzutreffende Daten gestützt, was dazu geführt habe, dass Litauen eine falsche Höchstmenge von Verschmutzungsemissionszertifikaten zugeteilt worden sei.
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2007 über die Änderung des nationalen Plans für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, die von Litauen nach Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung C(2006) 5613 (endgültig) der Kommission über den von Litauen nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten mitgeteilt wurde.
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