24.11.2007
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/37
Klage, eingereicht am 22. September 2007 — Pachtitis/Kommission und EPSO
(Rechtssache T-374/07)
(2007/C 283/68)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Dimitrios Pachtitis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und B. Niangou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des EPSO vom 27. Juni 2007 und die vermutete stillschweigende Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bestätigung vom 10. Juni 2007, die das Recht des Klägers auf Zugang zu den Akten des EPSO betreffen, für nichtig zu erklären;
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dem EPSO aufzugeben, Folgendes vorzulegen: 1. eine genaue Kopie der dem Kläger vorgelegten Fragen und seine Antworten darauf in den beiden Vorprüfungen a) und b), an denen er im Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 (ABl. C 277A, S. 1) zur Bildung einer Reserveliste für die Einstellung von sprachkundigen Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe AD 5 griechischer Sprache im Bereich der Übersetzung bei den europäischen Organen teilgenommen hat, sowie 2. eine genaue Kopie der Aufstellung mit den richtigen Antworten der oben genannten Vorprüfungen, an denen er teilgenommen hat;
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dem EPSO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht geltend, die Weigerung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO), ihm eine genaue Kopie der ihm vorgelegten Fragen und der von ihm gegebenen Antworten in den zwei Vorprüfungen a) und c) zu geben, an denen er im Allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/77/06 (ABl. C 277A, S. 1) teilgenommen hat, sowie eine genaue Kopie der Aufstellung mit den richtigen Antworten der oben genannten Vorprüfungen zur Verfügung zu stellen, an denen er teilgenommen habe, stelle eine nicht gerechtfertigte und rechtswidrige Entscheidung dar, da sie im Widerspruch zu dem Recht auf Zugang zu den Dokumenten der europäischen Organe aufgrund des Art. 255 EG sowie der Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) stehe, erhebliche Unklarheiten in Bezug auf ihre Begründung aufweise und gegen Art. 253 EG verstoße. Daneben stehe die Weigerung des EPSO, ihm diese Dokumente zur Verfügung zu stellen, in Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauenssschutzes.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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