12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/17
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-398/07)
(2008/C 8/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica) für nichtig zu erklären und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica), mit der die Kommission gegen die Telefónica, S.A. und die Telefónica de España S.A.U. als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 151 875 000 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 82 EG verhängt hat. Nach Ansicht der Kommission wandten die beiden Gesellschaften von September 2001 bis Dezember 2006 Tarife an, die für die Leistung von Groß- und Einzelhandelsdiensten beim Breitbandzugang nicht angemessen gewesen seien.
Der Kläger stützt seine Anträge auf folgende Gründe:
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Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Art. 10 EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG (1), indem die Kommission der spanischen nationalen Regulierungsbehörde keine Gelegenheit gegeben habe, mit ihr zu dem Zweck zusammenzuarbeiten, die Wege zu prüfen, die es ermöglicht hätten, die angebliche Zuwiderhandlung in möglichst wirksamer Weise abzustellen.
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Verstoß gegen Art. 82 EG wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Unerlässlichkeit der Großhandelsprodukte, mit der Berechnung der Kosten und mit den Auswirkungen des Verhaltens von Telefónica auf die Wettbewerber und die Verbraucher.
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Ultra-vires-Anwendung von Art. 82 EG, da die angefochtene Entscheidung den in Spanien geltenden Regulierungsrahmen für elektronische Kommunikationen beeinflusse, indem das Gleichgewicht zwischen Ex-ante-Regulierung und Wettbewerbsrecht gestört werde; ferner fehlende Übereinstimmung der von der Kommission erzielten Ergebnisse mit den internationalen Erfahrungen und den Realitäten des spanischen Marktes, Hinderung der spanischen nationalen Regulierungsbehörde an der Erreichung der durch diesen Regelungsrahmen gesetzten Ziele und Verletzung des Grundsatzes der Spezialität.
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Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die angefochtene Entscheidung eine nachträgliche Änderung der Gestaltung des ex-ante festgelegten Regulierungsrahmens voraussetze.
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Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens in Bezug auf den mit der Geldbuße belegten Betreiber und in Bezug auf die übrigen Betreiber auf diesem Markt dadurch, dass in einem Bereich, der von dem Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt geregelt worden sei, der Regulierungsrahmen verletzt worden sei.
(1) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).
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