12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/20
Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-404/07)
(2008/C 8/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass es die Kommission dadurch unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu handeln, dass sie zu der Beschwerde der Klägerin, die bei der Kommission am 8. Mai 2006 eingereicht worden ist, gefolgt von einem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2007, nicht Stellung genommen hat;
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist; und
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alle weiteren Entscheidungen zu erlassen, die das Gericht als angemessen erachtet.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe es dadurch unterlassen, einen Beschluss zu fassen, dass sie nach entsprechender Aufforderung gemäß Art. 232 EG nicht zu der bei der Kommission am 8. Mai 2006 eingegangenen Beschwerde in Bezug auf i) eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe, die Frankreich Air France in der Form differenzierter Flughafengebühren gewährt habe, die französische Flughäfen nach Maßgabe des Bestimmungsorts der Flüge erhoben hätten, Stellung genommen habe, oder, hilfsweise, auf ii) wettbewerbswidrige Diskriminierung unter Verletzung von Art. 82 EG zugunsten von Air France, falls die französischen Flughäfen selbständig gehandelt haben sollten.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der eingereichten Beschwerde durchzuführen, um
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eine Entscheidung zu erlassen, mit der entweder festgestellt werde, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, oder, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vereinbar zu betrachten seien, oder
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ein Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission sei nach Eingang der Hilfsbeschwerde der Klägerin, wonach Wettbewerbsrecht verletzt worden sei, verpflichtet gewesen, entweder ein Verfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde einzuleiten oder aber der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu geben und danach eine abschließende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen.
Ferner sei unter Berücksichtigung der Umstände und im Hinblick darauf, dass die Kommission mit den Angelegenheiten, um die es gehe, vertraut gewesen sei, der Zeitraum von vierzehn Monaten zwischen der Beschwerde der Klägerin und ihrem Aufforderungsschreiben unangemessen lang gewesen, und die Untätigkeit der Kommission in diesem Zeitraum stelle eine Unterlassung, einen Beschluss zu fassen, im Sinne von Art. 232 EG dar.
Schließlich sei ein Unternehmen nach Art. 232 EG berechtigt, gegen die Kommission Klage wegen deren Unterlassung zu erheben, Maßnahmen zu erlassen, die dieses unmittelbar und individuell beträfen; die Maßnahmen, deren Erlass die Kommission im vorliegenden Fall unterlassen habe, beträfen die Klägerin als Konkurrentin von Air France unmittelbar und individuell.
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