12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/29
Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM)
(Rechtssache T-424/07)
(2008/C 8/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pioneer Hi-Bred International Inc. (Johnston, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. September 2007 in der Sache R 288/2007-2 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 893 053 „OPTIMUM“ aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „OPTIMUM“ für Waren der Klasse 1 — Anmeldung Nr. 4 893 053.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 2, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates durch Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die in Rede stehenden Waren spezialisierte Verkehrskreis ansprächen, und durch die unterbliebene Untermauerung der Entscheidung durch Nachweise, dass der angemeldete Ausdruck verwendet werde
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