9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/25
Klage, eingereicht am 28. November 2007 — Volvo Trademark Holding/HABM — Grebenshikova (SOLVO)
(Rechtssache T-434/07)
(2008/C 37/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Volvo Trademark Holding AB (Gothenburg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard, A. Renck)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2007 in der Sache R 1240/2006-2 aufzuheben und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Elena Grebenshikova.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „SOLVO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39 und 42 (Anmeldung Nr. 3 555 422).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Anmelderin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „VOLVO“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die fraglichen Marken sowohl visuell als auch phonetisch ähnlich seien und die Beschwerdekammer nicht alle wichtigen Faktoren, darunter die Identität der Waren und die Bekanntheit von VOLVO, berücksichtigt habe.
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