9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/28
Klage, eingereicht am 30. November 2007 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-442/07)
(2008/C 37/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, darunter vor allem Art. 232 EG, einen Beschluss zu fassen, indem sie zu ihren Beschwerden vom 3. November und 13. Dezember 2005, vom 16. Juni und 1. November 2006 und zu ihrem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 2. August 2007 nicht Stellung genommen hat;
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission nach Erhebung der Klage in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist, und
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alle weiteren Entscheidungen zu erlassen, die das Gericht als angemessen erachtet.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin eine Klage gemäß Art. 232 EG erhoben, mit der sie rügt, dass die Kommission zu ihren Beschwerden vom 3. November 2005, 13. Dezember 2005, 16. Juni 2006 und 1. November 2006, gefolgt von einem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 2. August 2007, nicht Stellung genommen habe.
Mit ihrem Hauptantrag macht sie geltend, die Kommission habe keine sorgfältige und unparteiische Prüfung ihrer Beschwerden vorgenommen, mit denen sie beanstandet habe, dass der italienische Staat den Fluggesellschaften Alitalia, Air One und Meridiana rechtswidrige Beihilfen in Form von Vorteilen gewähre. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission habe zu ihren Beschwerden, mit denen sie eine wettbewerbswidrige Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen Art. 82 EG gerügt habe, nicht Stellung genommen.
Die mit ihrer Beschwerde gerügten Maßnahmen, nämlich die Zahlung von „9/11“-Ausgleichsbeihilfen an Alitalia, günstige Bedingungen für die Übertragung von Alitalia Servizi auf Fintecna, die Nichteinforderung der Begleichung der Schulden, die Alitalia bei italienischen Flughäfen habe, durch den italienischen Staat, die Finanzierung der Zahlungen der Alitalia bei Entlassungen durch die öffentliche Hand, Nachlässe auf Treibstoffkosten, Herabsetzung von Flughafengebühren bei italienischen Luftverkehrsknotenpunkten, die Übertragung von über 100 Alitalia-Angestellten auf Meridiana und Air One sowie diskriminierende Beschränkungen der Tätigkeit der Klägerin auf Regionalflughäfen einschließlich des Flughafens Ciampino seien dem italienischen Staat zuzurechnen, stellten diesem entgangene Einnahmen dar und kämen speziell Alitalia und, was einige der Maßnahmen betreffe, Air One und Meridiana zugute. Diese Maßnahmen seien staatliche Beihilfen und erfüllten alle Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass das Unterlassen der italienischen Flughäfen, ihre Ansprüche gegenüber der Alitalia zu verfolgen, die Herabsetzung der Flughafengebühren auf italienischen Luftverkehrsknotenpunkten, die Nachlässe auf Treibstoffkosten und die diskriminierenden Beschränkungen der Tätigkeit der Klägerin auf Regionalflughäfen gegen Wettbewerbsrecht verstießen. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass manche der Alitalia, Air One und Meridiana gewährten Vorteile nicht dem Staat zuzurechnen seien, weil die italienischen Flughäfen und die Treibstofflieferanten, die diese Vorteile gewährt hätten, eigenständig gehandelt hätten, bestünden diese Vorteile in einer wettbewerbswidrigen Diskriminierung, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden könnte und damit gegen Art. 82 EG verstieße.
Die Klägerin trägt außerdem vor, sie habe sowohl als Abnehmer von Flughafenleistungen und Kerosin als auch als Wettbewerber von Alitalia, Air One und Meridiana ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer solchen Beschwerde.
Die Kommission sei verpflichtet gewesen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) tätig zu werden. Sie habe jedoch nach Eingang der Beschwerden nichts unternommen und auch nach Eingang des förmlichen Aufforderungsschreibens nicht Stellung genommen.
Somit habe prima facie ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorgelegen, und die unangemessen lange Zeitspanne von 9 bis 21 Monaten, je nach Gegenstand der Beschwerde, zwischen dem Eingang des förmlichen Aufforderungsschreibens bei der Kommission und deren Untätigkeit stelle ein Unterlassen, einen Beschluss zu fassen, im Sinne des Art. 232 EG dar.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).
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