9.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 37/32
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2007 — WellBiz/HABM — Wild (WELLBIZ)
(Rechtssache T-451/07)
(2008/C 37/51)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: WellBiz Verein, WellBiz Association (Eschen, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rudolf Wild GmbH & Co. KG (Eppelhein, Deutschland)
Anträge des Klägers
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 2. Oktober 2007 in der Beschwerdesache R 1575/2006-1 aufzuheben;
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den Widerspruch der Widersprechenden vom 9. März 2005 Nr. B 809 394 zurückzuweisen;
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dem beklagten Amt und der Widersprechenden sowohl die durch das vorliegende Verfahren als auch die durch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: der Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „WELLBIZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 (Anmeldung Nr. 3 844 479).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rudolf Wild GmbH & Co. KG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „WILD.BIZ“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 225 75), wobei der Widerspruch auf einen Teil der Dienstleistungen in Klasse 41 gestützt wurde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch bezüglich der Gesamtheit der angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 41.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die sich gegenüberstehenden Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht verschieden seien sowie die Widerspruchsmarke keinen besonders hohen Bekanntheitsgrad und damit keine große Kennzeichnungskraft habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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