23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/45
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2007 — Prym u. a./Kommission
(Rechtssache T-454/07)
(2008/C 51/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: William Prym GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland), Prym Inovan GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland), EP Group S.A. (Comines-Warneton, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und C. Herrmann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
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Die Entscheidung der Beklagten vom 19. September 2007 für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen die Klägerinnen richtet;
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hilfsweise, die in Artikel 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen auf eine angemessene Summe herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2007) 4257 endg. vom 19. September 2007 in der Sache COMP/E-1/39.168 — Hartkurzwaren: Verschlüsse. In dieser Entscheidung wurde gegen Gesellschaften der Prym-Gruppe eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 EG durch drei selbständige Zuwiderhandlungen im Bereich der Hartkurzwaren verhängt, wobei die Kommission insgesamt vier Zuwiderhandlungen feststellte.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen elf Klagegründe geltend.
In Bezug auf den Vorwurf der multilateralen Zusammenarbeit bei „sonstigen Verschlüssen“ und Ansetzmaschinen wird vorgetragen:
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Verletzung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da ein Tatkomplex in zwei getrennte Zuwiderhandlungen aufgespaltet worden sei;
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fehlerhafte Anwendung der Kronzeugenmitteilung von 2002 (2), da die Ermäßigung der Geldbuße um 30 % zu niedrig sei.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der trilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Reißverschlüsse wird Folgendes geltend gemacht:
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rechtswidrige Zurechnung des Verhaltens eines Gemeinschaftsunternehmens der ersten und der zweiten Klägerin sowie fehlerhafte Berechnung der Geldbuße gegenüber der dritten Klägerin;
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Verstoß gegen Abschnitt C bzw. D der Kronzeugenmitteilung von 1996 (3).
Hinsichtlich des Vorwurfs der bilateralen Zusammenarbeit mit einem Unternehmen der Coats-Gruppe wird gerügt:
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Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da diese Zusammenarbeit und eine der durch die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 (Sache COMP/F-1/38.338 — PO/Nadeln) geahndeten Zuwiderhandlungen in zwei selbständige Zuwiderhandlungen aufgespaltet wurden, obwohl sie als einzige Zuwiderhandlung zu werten seien;
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Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem durch die erneute Verhängung einer Geldbuße wegen derselben Tat;
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Verstoß gegen Artikel 253 EG wegen unzureichender Begründung der Aufspaltung der einheitlichen Zuwiderhandlung;
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Verletzung des Grundsatzes der Kooperation und des Gleichbehandlungsgebots.
In Bezug auf die Bußgeldbemessung wird vorgetragen:
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Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (4) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz;
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Verstoß gegen Artikel 253 EG durch unzureichende Begründung der Festsetzung des Ausgangsbetrags und der Definition der sachlich relevanten Märkte;
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hilfsweise, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch exzessive Gesamtbelastung der Klägerinnen und Begründungsmangel.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
(3) Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4).
(4) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).
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