23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/48
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Hangzhou Duralamp Electronics/Rat
(Rechtssache T-459/07)
(2008/C 51/89)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hangzhou Electronics Co., Ltd (Hangzhou City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gambardella und V. Villante)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die im Amtsblatt L 272 vom 17. Oktober 2007, S. 1, veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin anwendbar ist;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, ein chinesisches Unternehmen, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (1), soweit diese Maßnahmen auf sie anwendbar sind.
Zur Stützung ihrer Klage führt sie an, dass die Auffassung des Rates, bei den CFL-i handele es sich ungeachtet ihrer Unterschiede bezüglich Lebensdauer, Wattleistung, Gehäuse oder andere integrierte Vorrichtungen, Länge, Durchmesser, Diagonale oder Endverbraucher um gleichartige Waren, unzutreffend sei.
Der Rat habe bei der Berechnung der Dumpingspannen, Preisunterbietungsspannen und Schadensschwellen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die Methoden, nach denen die Daten aus den Eurostat-Daten extrapoliert worden seien, seien in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert worden. Der Rat hätte den an der Untersuchung Beteiligten eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der verwendeten Methoden mit Rechenbeispielen zukommen lassen müssen.
Die Klägerin macht ferner geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in Bezug auf die Wahl des Vergleichslands verletzt worden, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, im Verlauf der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, dazu Stellung zu nehmen, dass Mexiko durch Korea als Vergleichsland ersetzt worden sei.
Die Verordnung verstoße auch gegen die Art. 7, 9 und 21 der Grundverordnung (2), weil Antidumpingzölle eingeführt worden seien, obwohl das Gemeinschaftsinteresse kein Eingreifen erfordert habe.
Schließlich habe der Rat gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil er Antidumpingzölle eingeführt habe, obwohl der Antrag, mit dem die Untersuchung eingeleitet worden sei, nicht von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt worden sei, da auf den Teil der Gemeinschaftshersteller, der sich gegen den Antrag gewandt habe, über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.
(1) ABl. 2007, L 272, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy