23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/48
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2007 — Nokia/HABM — Medion (LIFE BLOG)
(Rechtssache T-460/07)
(2008/C 51/90)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nokia Oyi (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Medion AG (Essen. Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 2. Oktober 2007 in der Sache R 141/2007-2 in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur Eintragung ihrer Marke an das HABM zurückzuverweisen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „LIFE BLOG“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 — Anmeldung Nr. 3 564 366.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Medion AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarken „LIFE“ und „LIFETEC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 21, 28, 37, 38, 41 und 42, nationale und internationale Wortmarke „LIFE SAT“ für Waren der Klasse 9 und nationale Wortmarke „Lifesign“ für Waren der Klassen 9, 14 und 16.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Bestätigung der Widerspruchsentscheidung und Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.
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