23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/52
Klage, eingereicht am 25. Dezember 2007 — Osram/Rat
(Rechtssache T-466/07)
(2008/C 51/95)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Osram GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die Wirkungen der angefochtenen Verordnung bis zum Inkrafttreten einer neuen überarbeiteten Verordnung fortgelten;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, ein deutscher Hersteller einer breiten Palette der verschiedensten Arten von Lampen, einschließlich integrierter elektronischer Leuchtstofflampen (CFL-i), beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (1), da sie die Antidumpingzölle nur für ein Jahr und nicht für fünf Jahre, wie in der Grundverordnung vorgesehen (2), aufrechterhalte.
Für ihre Klage führt die Klägerin erstens an, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als er angenommen habe, dass zwei Unternehmen der Philips-Gruppe „Gemeinschaftshersteller“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung seien.
Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, als er das Gemeinschaftsinteresse geprüft habe, obwohl dies für die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nicht vorgesehen sei.
Drittens habe der Rat durch die Beschränkung der Dauer der Antidumpingmaßnahmen auf ein Jahr gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen und seine Befugnisse missbraucht.
(1) ABl. 2007, L 272, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
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