23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/54
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Dow AgroSciences u. a./Kommission
(Rechtssache T-475/07)
(2008/C 51/99)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich), Makhteshim-Agan Holding BV (Rotterdam, Niederlande), Makhteshim Agan International Coordination Center (Brüssel, Belgien), Dintec Agroquímica — Produtos Químicos Ld.a (Funchal, Portugal), Finchimica SpA (Manerbio, Italien), Dow Agrosciences BV (Rotterdam, Niederlande), Dow AgroSciences Hungary kft (Budapest, Ungarn), Dow AgroSciences Italia Srl (Mailand, Italien), Dow AgroSciences Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen), Dow AgroSciences Iberica SA (Madrid, Spanien), Dow AgroSciences s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), Dow AgroSciences LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten), Dow AgroSciences GmbH (Stade, Deutschland), Dow AgroSciences Export SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Danmark A/S (Lyngby-Taarbæk, Dänemark), Makhteshim-Agan Poland sp. z o.o. (Warschau, Polen), Makhteshim-Agan (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Makhteshim-Agan France SARL (Sevres, Frankreich), Makhteshim Agan Italia Srl (Bergamo, Italien), Alfa Agricultural Supplies SA (Halandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
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die Kommission zu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 233 EG durchzuführen, einschließlich der Anordnung, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, die entsprechenden nationalen Registrierungen von Trifluralin, die als Ergebnis der angefochtenen Entscheidung aufgehoben worden sind, wiederherzustellen, jedoch nicht beschränkt auf diese Anordnung, und alle erheblichen Fristen in dem Maß zu verlängern, wie es die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs erfordert;
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Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG für rechtswidrig und auf die Klägerinnen unanwendbar zu erklären;
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der Kommission die Kosten dieses Verfahrens zuzüglich 8 % Zinsen aufzuerlegen;
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alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die die Billigkeit verlangt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) dürfen die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur dann zulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (2).
Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihre Entscheidung nicht auf den Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gestützt und dadurch einen Ermessensmissbrauch begangen.
Ferner enthalte die angefochtene Entscheidung offensichtliche Beurteilungsfehler, indem die Kommission
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nicht alle wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt habe, wie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 erforderlich;
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die einschlägigen Fristen nicht verlängert habe, obwohl sich die Umstände und die Kriterien für die Beurteilung von Trifluralin während des Überprüfungsverfahrens geändert hätten;
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keine wissenschaftliche Rechtfertigung für ihre Feststellungen habe;
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nicht für die Beurteilung von Trifluralin nach der Verordnung Nr. 850/2004 (3) zuständig sei und jedenfalls bei ihrer Beurteilung Fehler begangen habe.
Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass mit der angefochtenen Entscheidung die geltenden Rechtsetzungsverfahren nicht eingehalten worden seien und dass die Kommission und die EFSA dadurch gegen Art. 8 Abs. 7 und 8 der Verordnung Nr. 451/2000 (4) verstoßen hätten, dass sie die Verfahrensfristen nicht beachtet hätten, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften bedeute.
Schließlich sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG mangelhaft begründet und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, des Rückwirkungsverbots, des Schutzes der berechtigten Erwartungen der Klägerinnen und deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
(1) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).
(2) ABl. 2007, L 255, S. 42.
(3) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 7).
(4) Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. 2000, L 55, S. 25).
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