23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/56
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Nynäs Petroleum und Nynas Petróleo/Kommission
(Rechtssache T-482/07)
(2008/C 51/101)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: AB Nynäs Petroleum (Stockholm, Schweden) und Nynas Petróleo SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister, und M. Dean, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 der Entscheidung, soweit er Nynas im Zeitraum von 1991-1996 betrifft, für nichtig zu erklären;
—
Art. 1 der Entscheidung, soweit er Nynas in Bezug auf Preisabsprachen betrifft, für nichtig zu erklären;
—
Art. 2 der Entscheidung, soweit er gegen die Nynas SA eine Geldbuße von 10 642 500 Euro und gegen die AB Nynäs eine Geldbuße von 10 395 000 Euro verhängt, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, diese Geldbuße in angemessenem Umfang zu ermäßigen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 230 EG wird die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in Bezug auf ein Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen, Nynäs Petroleum und Nynas Petróleo (gemeinsam im Folgenden: Nynas) mit anderen Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen in der Fluxbitumensparte teilgenommen hätten, die das gesamte Gebiet Spaniens erfasst und in Marktaufteilungsabsprachen und Preisabsprachen bestanden hätten; und/oder die Ermäßigung der verhängten Geldbuße nach Art. 229 EG.
Die Anträge werden auf folgende Klagegründe gestützt:
(i)
Die Kommission habe bei der Beurteilung der Dauer der Beteiligung von Nynas an den behaupteten Marktaufteilungsvereinbarungen einen Fehler begangen, insbesondere durch die Feststellung, dass Nynas an den angeblichen Verstößen zwischen 1991 und 1996 beteiligt gewesen sei.
(ii)
Weiter habe die Kommission bei der Feststellung einen Fehler begangen, dass Nynas in die behaupteten Verstöße bei der Preisfestsetzung verwickelt gewesen sei.
(iii)
Schließlich habe die Kommission einen Fehler bei der Beurteilung des Grades der Beteiligung von Nynas an den Verstößen und bei der Festsetzung der angemessenen Höhe der gegen Nynas verhängten Geldbuße begangen.
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