23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/57
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2007 — Rumänien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-484/07)
(2008/C 51/103)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: Aurel Ciobanu-Dordea sowie Emilia Gane und Dumitra Mereuță, Beraterinnen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung C(2007) 5253 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2007 über den von Rumänien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 für nichtig zu erklären;
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den von Rumänien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 teilweise abgelehnt und gleichzeitig den aufgrund der Gemeinschaftsregelung zuzuteilenden Zertifikatsgesamtumfang um das Jahresäquivalent von 19 754 248 Millionen Tonnen CO2 reduziert sowie festgelegt, dass der durchschnittliche Gesamtjahresumfang der zuteilbaren Zertifikate von 75 944 352 Millionen Tonnen nicht überschritten wird.
Der Kläger macht zur Stützung seiner Klage Folgendes geltend:
—
Die Kommission habe Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG nicht beachtet, indem sie unter Überschreitung ihrer Kompetenzen auf der Grundlage einer eigenen Methode den Gesamtumfang der von Rumänien zuteilbaren Zertifikate verbindlich festgelegt habe.
—
Die Kommission habe unter Verstoß sowohl gegen Art. 9 Abs. 3 als auch gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zur Festsetzung des Zertifikatsgesamtumfangs eine Methode angewandt, der es an Transparenz fehle.
—
Die Kommission habe bei der Anwendung ihres eigenen Systems gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
—
Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Art. 253 EG verstoßen, indem sie die Entscheidung C(2007) 5253 endg. nicht angemessen begründet habe.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Full & Egal Universal Law Academy