23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/58
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Ford Motor/HABM — Alkar Automotive (CA)
(Rechtssache T-486/07)
(2008/C 51/105)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Ford Motor Co. (Dearborn, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ingerl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alkar Automotive SA (Derio, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2007 (Sache R 85/2006-4) aufzuheben;
—
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2005 (Widerspruch Nr. B 684052) aufzuheben;
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dem HABM die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alkar Automotive SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CA“ für u. a. Waren der Klassen 9, 11 und 12 — Anmeldung Nr. 3 186 764.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswort- und -bildmarken „KA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 27, 32 und 37.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da angesichts der klanglichen und visuellen Ähnlichkeit zwischen „KA“ und „CA“, der Identität der Waren und der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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