23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/59
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2007 — GlaxoSmithkline/HABM — Serono Genetics Institute (FAMOXIN)
(Rechtssache T-493/07)
(2008/C 51/107)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: GlaxoSmithkline SpA (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Richard)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Serono Genetics Institute SA (Evry, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. September 2007 in der Sache R 8/2007-1 aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung für begründet zu erklären;
—
alle gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt aufzuheben und diesem die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftswortmarke „FAMOXIN“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 491 298.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Serono Genetics Institute SA.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Wortmarke „LANOXIN“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
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