8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/49
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2007 — Repsol YPF Lubricantes y especialidades u. a./Kommission
(Rechtssache T-496/07)
(2008/C 64/80)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Repsol YPF Lubricantes y especialidades, SA (Madrid, Spanien), Repsol Petróleo, SA (Madrid, Spanien), Repsol YPF, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ortiz Blanco, J. Buendía Sierra und M. Muñoz de Juan)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in Bezug auf folgende Punkte für nichtig zu erklären:
—
die Feststellung, dass die Repsol Petróleo, S.A. für den Verstoß die gemeinschaftliche und gesamtschuldnerische Haftung trägt;
—
die Feststellung, dass die Repsol YPF, S.A. für den Verstoß die gemeinschaftliche, gesamtschuldnerische und Kettenhaftung trägt;
—
die Bestimmung der Höhe des festgesetzten Ausgangsbetrags, soweit dieser dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, dass er weder den begrenzten geografischen Bereich und den wirtschaftlichen Wert des betroffenen Marktes noch das Bestehen von Auswirkungen (oder hilfsweise die Geringfügigkeit der Auswirkungen) auf den Markt berücksichtigt;
—
die unzutreffende Anwendung der Kronzeugenregelung, insbesondere in Bezug auf die Repsol gewährte prozentuale Ermäßigung der Geldbuße und
—
die Anwendung des erschwerenden Kriteriums der Führerschaft;
—
die Höhe der Repsol auferlegten Geldbuße aus all diesen Gründen in angemessener Weise zu ermäßigen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/38710 — Betún España. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen neben weiteren Unternehmen gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, indem sie sich während einer gewissen Zeit im Handel mit Hartbitumen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Marktaufteilung und Absprache von Preisen beteiligt hätten. Wegen dieser Verstöße legte die Kommission den Klägerinnen in gemeinschaftlicher und gesamtschuldnerischer Haftung eine Geldbuße auf.
Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, dass ein Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage dadurch unterlaufen sei, dass die Haftung für den Verstoß den Muttergesellschaften von Repsol YPF Lubricantes y especialidades, S.A., auferlegt worden sei. Die Auferlegung einer Kettenhaftung verstoße in diesem Zusammenhang gegen die gemeinschaftliche Rechtsprechung.
Zweitens habe die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Drittens liege bei der Festlegung der prozentualen Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 (1) ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, hilfsweise, ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vor.
Schließlich sei der Kommission dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie den Klägerinnen als erschwerendes Kriterium vorwerfe, im Zusammenwirken mit einem weiteren Unternehmen die Führerschaft des Kartells innegehabt zu haben.
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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