8.3.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 64/50
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Compañía Española de Petróleos/Kommission
(Rechtssache T-497/07)
(2008/C 64/81)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Compañía Española de Petróleos (Cepsa), SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pérez-Llorca Zamora, O. Armengol i Gasull und A. Pascual Morcillo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1 bis 4 der Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Compañía Española de Petróleos, S.A. gegen Art. 81 EG verstoßen habe, ihr eine Geldbuße auferlegt wird, ihr aufgegeben wird, die Zuwiderhandlung unverzüglich zu beenden, und soweit sie in das Verzeichnis der Adressaten der Entscheidung aufgenommen wird;
—
hilfsweise, die der Compañía Española de Petróleos, S.A. auferlegte Geldbuße herabzusetzen und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/38710 — Betún España. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin neben weiteren Unternehmen gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem sie sich während einer gewissen Zeit im Handel mit Hartbitumen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Marktaufteilung und Absprache von Preisen beteiligt habe. Wegen dieser Verstöße erlegte die Kommission der Klägerin in gemeinschaftlicher und gesamtschuldnerischer Haftung mit einem anderen Unternehmen eine Geldbuße auf.
Die Klägerin stützt ihre Klageanträge in erster Linie darauf, dass, soweit ihr in Anwendung der Rechtsprechung zur „Wirtschaftseinheit“ ein von einem anderen Unternehmen begangener Verstoß zugerechnet werde, ein Rechtsfehler vorliege. Außerdem sei der Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie die von der Klägerin beigebrachten Beweise für die Unabhängigkeit des Unternehmens, das den Verstoß begangen habe, zurückgewiesen habe und die Ansicht vertrete, dass mehrere Gesichtspunkte dafür sprächen, dass dieses nicht unabhängig sei. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang auch die Begründungspflicht verletzt, indem sie das Vorbringen der Klägerin zur Unabhängigkeit des Unternehmens, das den Verstoß begangen habe, ohne Begründung zurückgewiesen habe.
Hilfsweise wirft die Klägerin der Kommission in Bezug auf die Höhe der Geldbuße Folgendes vor: einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein zügiges Verfahren dadurch, dass die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht binnen angemessener Zeit anhand der vorliegenden Informationen erstellt habe, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler insofern, als sie nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin Maßnahmen ergriffen habe, um ihr Verhalten mit dem Recht in Einklang zu bringen.
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