23.2.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/59
Klage, eingereicht am 31. Dezember 2007 — IIC-Intersport International Corporation/HABM — McKenzie Corporation (McKENZIE)
(Rechtssache T-502/07)
(2008/C 51/108)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: IIC-Intersport International Corporation GmbH (Ostermundigen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. J. M. Steinhauser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: McKenzie Corporation Ltd (Newcastle Upon Tyne, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 15. Oktober 2007 in der Sache R 1425/2006-2 aufzuheben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 6. September 2006, mit der dem Widerspruch von Intersport in Bezug auf bestimmte Waren stattgegeben wurde, zu bestätigen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: McKenzie Corporation Ltd.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „McKENZIE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 36 und 37.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: IIC-Intersport International Corporation GmbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftsbildmarke „MCKINLEY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 20, 22, 25 und 28 und ältere Gemeinschaftswortmarke „MCKINLEY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 18, 20, 22, 25 und 28.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang und Zulassung der Anmeldung zur Eintragung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.
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