Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 – Kronberger/Parlament
(Rechtssache T-18/07)
„Nichtigkeitsklage – Akt zur Einführung von Wahlen zum Europäischen Parlament – Klagefrist – Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit“
1. Parlament – Prüfung der Mandate der Mitglieder – Entscheidung über die Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, Art. 12) (vgl. Randnrn. 43-44)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Gründe, die auf die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht gestützt werden (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 45)
3. Gemeinschaftsrecht – Unmittelbare Wirkung – Individuelle Rechte – Schutz durch die nationalen Gerichte (Art. 10 EG) (vgl. Randnr. 49)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005, mit der die vom Kläger gemäß Art. 12 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vorgenommene Anfechtung der Wahl von Andreas Mölzer zum Abgeordneten des Europäischen Parlaments als unbegründet zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Herr Hans Kronberger trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
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