Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 2009 – US Steel Košice/Kommission
(Rechtssache T‑22/07)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beitrittsakte – Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen – Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen – An einen Mitgliedstaat gerichtetes Schreiben einer Dienststelle der Kommission, das die Frage der Auslegung eines Begriffs betrifft und in dem der Mitgliedstaat zu deren Erörterung aufgefordert wird – Ausschluss (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 40-45)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 22. November 2006 enthalten sein soll, soweit darin die für die Klägerin geltende Bedingung, ihre Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen, dahin ausgelegt wird, dass sie ab 1. Januar 2007 auch für den bulgarischen und den rumänischen Markt gilt
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die US Steel Košice s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3.
Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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