Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2011 – Vtesse Networks/Kommission
(Rechtssache T‑54/07)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Telekommunikation – Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Streithilfe – Umfang der Verfahrensrechte des Streithelfers abhängig vom Zeitpunkt der Stellung des Streithilfeantrags (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 6) (vgl. Randnr. 51)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Klagerecht – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 88-90, 92-93, 95, 98)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/951/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (ABl. L 383, S. 70)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten.
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