Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. September 2009 – E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission
(Rechtssache T-57/07)
„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Zusammenschluss – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Zusagen – Schreiben der Kommission zu den Zusagen – Nicht anfechtbare Handlungen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben eines Organs –Schreiben, das sich auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 30-51)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der nach Ansicht der Klägerinnen in den Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 enthaltenen Entscheidungen betreffend die Zusagen der E.ON Ruhrgas International AG, die in Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 bezeichnet sind, mit der sie einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt hat (Sache COMP/M.3696 – E.ON/MOL)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die E.ON Ruhrgas International AG und die E.ON Földgáz Trade Zrt tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
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