Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juni 2011 – Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T‑207/07 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17-20)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Öffentliches Interesse, das auf den Vollzug der von den Unionsorganen erlassenen Entscheidungen abstellt und über das persönliche Interesse der Anteilseigner der antragstellenden Gesellschaft hinaus geht (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 23‑24, 32‑34)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-26)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Finanzlage des Konzern, dem die antragstellende Gesellschaft angehört – Einzelfallprüfung – Beherrschungsverhältnis, bei dem innerhalb eines Konzerns eine vollständige wirtschaftliche Kontrolle stattfindet – Auswirkung (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 37-40, 43-44)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch eine Schadensersatzklage wiedergutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 268 AEUV, 278 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Randnr. 49)
6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung der Schwere des Schadens durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen – Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren – Fehlen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 54-58)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung durch Frankreich, Irland und Italien von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon sowie auf Sardinien verwendet werden (C 78/2001 [ex NN 22/01], C 79/2001 [ex NN 23/01], C 80/2001 [ex NN 26/01]) (ABl. L 147, S. 29), soweit sie die Antragstellerin betrifft
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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