BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
18. Dezember 2008
Rechtssache T‑223/07 P
Michel Thierry
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2004 – Zurückweisung eines Antrags auf Zeugenvernehmung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. April 2007, Thierry/Kommission (F‑82/05, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Michel Thierry trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)
2. Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 59 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 48 Abs. 2 und Art. 144)
1. Nach Art. 225a EG und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nur auf eine Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Allein das erstinstanzliche Gericht ist für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und für dessen Würdigung zuständig. Die Tatsachenwürdigung stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der dem erstinstanzlichen Gericht vorgelegten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterworfen wäre.
(vgl. Randnr. 20)
Verweisung auf: Gerichtshof, 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnrn. 25 und 26; Gericht, 12 Juli 2007, Beau/Kommission, T‑252/06 P, Slg. ÖD 2007, I‑B-1-0000 und II‑B-1-0000, Randnrn. 45 und 46
2. Es ist allein Sache des erstinstanzlichen Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf. Selbst dann, wenn ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, über die Zeugen vernommen werden sollen, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, ist es Sache des erstinstanzlichen Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung des oder der benannten Zeugen zu beurteilen.
Dass das erstinstanzliche Gericht insoweit über ein Ermessen verfügt, kann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verneint werden, wonach jede Person Recht auf ein faires Verfahren hat, wie er in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde. Aus diesem allgemeinen Grundsatz folgt nämlich kein absolutes Recht, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken. Vielmehr ist es Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist, da das streitige Verfahren insbesondere zum Ziel hat, dem Kläger unter strikter Wahrung der Waffengleichheit angemessen und ausreichend Gelegenheit zu geben, für die Begründetheit seiner Klage zu streiten.
(vgl. Randnrn. 21 und 22)
Verweisung auf: Gerichtshof, 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 67 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung
3. Nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der nach Art. 144 derselben Verfahrensordnung auf das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung findet, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden. Die Rüge einer Verfälschung von Beweismitteln, die erstmals im Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erhoben wird, ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
(vgl. Randnr. 27)
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