Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. April 2009 – Taylor/HABM (Gesäßtasche rechts)
(Rechtssache T-283/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche rechts“ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-24)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 668/2006‑1) über die Eintragung eines Bildzeichens „Gesäßtasche rechts“ als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Tom Tailor GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „Gesäßtasche rechts“ für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 4287769
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2.
Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.
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