BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
14. Dezember 2007
Rechtssache T‑311/07 P
Bart Nijs
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Rechtsmittelfähige Entscheidung – Beschluss, der die Streichung bestimmter Passagen eines Schriftsatzes anordnet – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2007, Nijs/Rechnungshof (F‑49/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑10000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Herr Nijs trägt seine eigenen Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Zulässigkeit – Rechtsmittelfähige Entscheidungen
(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 145)
Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der die Streichung bestimmter Passagen eines Schriftsatzes anordnet, ist nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss fällt nicht unter die Kategorien von Entscheidungen, die nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs rechtsmittelfähig sind.
(vgl. Randnrn. 6 bis 10)
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