BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
12. Februar 2010 ( *1 )
In der Rechtssache T-456/07
Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Pasquier und D. Martin als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Vandersanden, dann Rechtsanwältin L. Levi,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der vermeintlichen Entscheidung, mit der das CdT es abgelehnt haben soll, einen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005 einzuzahlen, der dem Arbeitgeberanteil bei der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften entspricht,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
Versorgungssystem der Gemeinschaften
1
Art. 83 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sowohl in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) als auch in seiner danach geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut):
„(1) Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.
…
(2) Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. …“
2
Art. 83a Abs. 2, der in das neue Statut eingefügt wurde, lautet:
„Agenturen nach Artikel 1a, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.“
Finanzregelung
3
Die Möglichkeit der Organe, Forderungen festzustellen, die sie für sich beanspruchen, ist in Art. 72 Abs. 2 der ab dem 1. Mai 2003 geltenden Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, berichtigt in ABl. 2003, L 25, S. 43, im Folgenden: Haushaltsordnung) vorgesehen. Dort heißt es:
„Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ist.“
Für das CdT geltende Bestimmungen
Während des gesamten streitigen Zeitraums geltende Bestimmungen
4
Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) ist eine Agentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314, S. 1) errichtet wurde. Das CdT besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 3 der Verordnung Nr. 2965/94) und verfügt über einen eigenen Haushalt. Es leistet für die in Art. 2 der Verordnung Nr. 2965/94 genannten Einrichtungen und gegebenenfalls für die Organe Übersetzungsdienste. Das CdT ist auch im Interinstitutionellen Ausschuss der Übersetzungsdienste vertreten. Es hat seinen Sitz in Luxemburg (Luxemburg).
5
Art. 9 der Verordnung Nr. 2965/94 lautet:
„(1) Das [CdT] wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für fünf Jahre ernannt wird; Wiederernennung ist möglich.
(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. Er ist zuständig für
—
die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms und der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
—
die laufende Verwaltung;
—
die Durchführung der dem [CdT] übertragenen Aufgaben;
—
die Ausführung des Haushaltsplans;
—
alle Personalfragen;
—
die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.
(3) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.“
6
Gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 2965/94 unterliegt das Personal des CdT den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verordnungen und Regelungen.
7
Die Verordnung Nr. 2965/94 wurde zweimal geändert. Die erste Änderung, die am 17. November 1995 in Kraft trat, erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 2610/95 des Rates vom (ABl. L 268, S. 1). Die zweite Änderung, die am in Kraft trat, erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom (ABl. L 245, S. 13).
Für die Jahre 1998 bis 2002 geltende Bestimmungen
8
Art. 10 der Verordnung Nr. 2965/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 2610/95 bestimmt für die Haushaltsjahre 1998 bis 2002:
„(1) Die Einnahmen und Ausgaben des [CdT] werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des [CdT] eingesetzt.
a)
Der Haushalt des [CdT] ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
b)
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe c) betreffend die Anlaufphase wird der Haushalt aus den Beträgen finanziert, die die Ämter und Agenturen, für die das Zentrum tätig ist, … für die [vom CdT] erbrachten Dienstleistungen entrichten.
c)
In der Anlaufphase, die höchstens drei Haushaltsjahre dauert,
—
führen die Ämter und Agenturen sowie die Organe und Einrichtungen, für die das [CdT] tätig ist, zu Beginn des Haushaltsjahres nach Maßgabe ihrer Haushaltsmittel einen pauschalen Betrag ab, dessen Höhe auf der Grundlage möglichst zuverlässiger Daten berechnet und entsprechend den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angepasst wird;
—
kann das [CdT] einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, damit sein Betrieb sichergestellt ist.
(3) Die Ausgaben des [CdT] umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Sachausgaben.“
9
Die für die Jahre 1998 bis 2002 geltenden Bestimmungen für die Genehmigung und Ausführung des Haushaltsplans des CdT werden in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 2965/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 2610/95 festgelegt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Direktor des CdT den Haushaltsplan aufstellt und ausführt, während die Genehmigung des Haushaltsplans und die Erteilung der Entlastung dem Verwaltungsrat obliegen.
Für die Jahre 2003 bis 2005 geltende Bestimmungen
10
Art. 10 der Verordnung Nr. 2965/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 1645/2003 bestimmt für die Haushaltsjahre 2003 bis 2005:
„(1) Die Einnahmen und Ausgaben des [CdT] werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des [CdT] eingesetzt.
a)
Der Haushalt des [CdT] ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
b)
Die Einnahmen des [CdT] umfassen die Zahlungen der Einrichtungen, für die es tätig ist, und die Zahlungen von Organen und Institutionen für von ihm im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit erbrachte Leistungen, einschließlich von Tätigkeiten interinstitutioneller Art, sowie einen Zuschuss der Gemeinschaft.
(3) Die Ausgaben des [CdT] umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Sachausgaben.“
11
Die für die Jahre 2003 bis 2005 geltenden Bestimmungen für die Genehmigung und Ausführung des Haushaltsplans des CdT sind in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 2965/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 1645/2003 festgelegt. Die letztgenannten Vorschriften stellen die Befugnisse des Direktors nicht in Frage. Sie sehen hingegen eine Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union bei der Festsetzung des Betrags des in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2965/94 in der geänderten Fassung vorgesehenen Zuschusses der Gemeinschaft und bei der Erteilung der Entlastung für den Direktor zur Ausführung des Haushaltsplans des CdT vor. Von diesen Änderungen abgesehen bleiben die Befugnisse des Verwaltungsrats unverändert.
Sachverhalt
Aufforderung zur Einzahlung eines Beitrags zum Versorgungssystem der Gemeinschaften in den Gesamthaushalt für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005
12
Mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) „Personal und Verwaltung“ vom 1. Juli 1998 (im Folgenden: Schreiben vom ) forderte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA), das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) auf, in den Gemeinschaftshaushalt einen Beitrag einzuzahlen, der dem Arbeitgeberanteil bei der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften entspricht.
13
In dem Schreiben vom 1. Juli 1998 hieß es:
„Die dezentralisierten Einrichtungen überweisen monatlich an die Kommission die Beiträge ihres Personals zum Versorgungssystem der Gemeinschaften. Einige dieser Einrichtungen, darunter die Ihre, sind berechtigt, sich ganz oder teilweise selbst zu finanzieren. Zur Wahrung eines ausgeglichenen Haushalts und zur Beachtung der Systematik des Versorgungssystems … ist es daher erforderlich, dass diese Einrichtungen in das Versorgungssystem einen Arbeitgeberbeitrag in doppelter Höhe des Arbeitnehmerbeitrags einzahlen, wobei der Arbeitgeberbeitrag im Verhältnis zur Selbstfinanzierungsquote der jeweiligen Einrichtung festgelegt wird.
Die Grundlage für diese Vorgehensweise ergibt sich implizit aus den Gründungsverordnungen dieser Einrichtungen …
Ich fordere Sie daher auf, an die Kommission entsprechend dem für die Zahlung der Versorgungsbeiträge des Personals vorgesehenen Verfahren den Betrag zu überweisen, der dem ‚Arbeitgeberanteil‘ Ihrer Einrichtung bei der Finanzierung des Versorgungssystems entspricht, das die Kommission nach den einschlägigen Vorschriften bereitstellen wird.
Diese Zahlungen sind rückwirkend ab dem Jahr zu leisten, in dem Ihre Einrichtung erstmals eigene Einnahmen erzielt hat; sie sind angemessen zu verzinsen.“
14
Das Schreiben vom 1. Juli 1998 wurde dem Direktor des CdT am vom Leiter des Referats „Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Bediensteten“ der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission per Fax übersandt. In diesem Fax wurde mitgeteilt, dass das Schreiben vom in Wirklichkeit auch an das CdT gerichtet gewesen sei, das „folglich aufgefordert [werde], dieses zu beachten“.
15
Am 19. August 1998 antwortete der Direktor des CdT dem Leiter des Referats „Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Bediensteten“ der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission, dass er bereit sei, der Aufforderung nachzukommen, und die Kommission darum bitte, ihm die „für das CdT geltende Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Vorgehensweise“ mitzuteilen.
16
Am 9. Februar 2000 bat das CdT die Kommission um eine Stellungnahme zu dessen Auffassung, dass der Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften gedeckt werden sollte.
17
Mit Schreiben vom 16. März 2000 teilte der Leiter des Referats „Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Bediensteten“ der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission mit, das CdT sei seit seiner Gründung als eigenfinanzierte Einrichtung anzusehen und es habe daher seit diesem Zeitpunkt den Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften in den Gesamthaushalt einzuzahlen.
18
Mit Schreiben vom 11. April 2000 teilte der Leiter der Abteilung „Allgemeine Verwaltung, Finanzen und Personal“ des CdT der Kommission mit, dass nach Ansicht des Verwaltungsrats des CdT der im Schreiben vom eingenommene Standpunkt auf einer inkohärenten und unvollständigen Begründung beruhe und es für ihn keine Rechtsgrundlage gebe. Die Kommission wurde erneut aufgefordert, die Rechtsgrundlage zu nennen, auf die sie ihre Aufforderung stütze, damit der Verwaltungsrat dieser gegebenenfalls nachkommen könne.
19
Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 wiederholte der Leiter des Referats „Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Bediensteten“ der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission den zuvor eingenommenen Standpunkt, nach dem das CdT einen Beitrag in Höhe von zwei Dritteln der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften zu zahlen habe. Die Kommission vertrat die Ansicht, das CdT sei „eindeutig eigenfinanziert“, da es für die von ihm erbrachten Dienstleistungen bezahlt werde, jedoch könne die Frage, ob das CdT während der Anlaufphase gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2965/94 in der damals geltenden Fassung (siehe oben, Randnr. 8) zur Zahlung des „Arbeitgeberbeitrags“ verpflichtet gewesen sei, diskutiert werden.
20
Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 teilte der Leiter der Abteilung „Allgemeine Verwaltung, Finanzen und Personal“ des CdT erneut mit, dass er den „Arbeitgeberanteil“ nicht zahlen könne, es sei denn, die Kommission nenne für ihre Aufforderung eine Rechtsgrundlage. In dem Schreiben hieß es weiter, die Aufforderung der Kommission verstoße möglicherweise gegen Art. 83 Abs. 1 des alten Statuts, nach dem „[d]ie Versorgungsleistungen … aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt [werden]“. Daher sei die Angabe einer klaren Rechtsgrundlage erforderlich, „damit nicht seitens der Finanzkontrolle [des CdT] und des Rechnungshofs [der Europäischen Gemeinschaften] Einwände erhoben [würden]“.
21
Am 27. Oktober 2000 beschloss der Verwaltungsrat des CdT, auf den Konten der Einrichtung Rückstellungen in Höhe des von der Kommission für die Zeit seit dem Jahr 1998 verlangten Beitrags zu bilden. Vor der Zahlung des entsprechenden Betrags forderte er die Kommission jedoch erneut auf, die Rechtsgrundlage zu nennen, aufgrund deren sie diese Zahlung beanspruche.
22
In einem Schreiben vom 24. Oktober 2000, das der Vorbereitung einer dienststellenübergreifenden Sitzung diente und dem CdT zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, teilte der Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission Folgendes mit:
„Das [alte] Statut sah ursprünglich für das Personal, das dem Statut unterliegt und dessen Arbeitgeber seine Mittel ausschließlich aus dem Haushalt der [Gemeinschaften] bezog, ein Versorgungssystem vor.
Eine Finanzierung des Versorgungssystems durch einen Arbeitgeber, der nicht aus dem Haushalt der [Gemeinschaften] finanziert wird, sah das [alte] Statut nicht ausdrücklich vor. Mit Recht lässt sich daher fragen, ob ein Teil der Personalkosten einer solchen Einrichtung — nämlich die Versorgungsbezüge — aus dem Haushalt [der Gemeinschaften] finanziert werden muss.
Die Gründungsverordnung des CdT sah ihrerseits die Zahlung dieses Beitrags zum Versorgungssystem nicht ausdrücklich vor, sah aber vor, dass das CdT nur während der ersten drei Jahre seines Bestehens einen Finanzbeitrag aus dem Haushalt [der Gemeinschaften] erhalten kann, so dass danach implizit von einer Eigenfinanzierung auszugehen ist.
Es wäre daher unlogisch, wenn eine eigenfinanzierte Einrichtung für den Teil der Personalkosten, der den Versorgungsbezügen entspricht, einen Finanzbeitrag aus dem Haushalt [der Gemeinschaften] benötigen würde, während die restlichen Personalkosten zu Lasten ihres Haushalts gehen würden.
Obwohl dies weder im [alten] Statut noch in der Verordnung [Nr. 2965/94] ausdrücklich erwähnt wird, erscheint es daher logisch, dass das CdT als Arbeitgeber einen Beitrag zum Haushalt [der Gemeinschaften] einzahlt, um sich von seinen Verpflichtungen im Rahmen des Versorgungssystems zu befreien und diese auf den Haushalt [der Gemeinschaften] zu übertragen.
Die Umstände sind dabei dieselben wie bei den beiden eigenfinanzierten Einrichtungen (HABM und CPVO), die diese dazu veranlassten, in den Haushalt [der Gemeinschaften] den Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem (in doppelter Höhe des Arbeitnehmerbeitrags) einzuzahlen, damit das Versorgungssystem — auf Dauer — die entsprechenden Ausgaben für die Versorgungsbezüge übernimmt.
Das Problem entsteht dadurch, dass das CdT die derzeitige Rechtsgrundlage nicht für verbindlich hält. Der Juristische Dienst der Kommission hat bestätigt, dass rein rechtlich gesehen davon auszugehen ist, dass es keine Vorschrift gibt, die die Agenturen ausdrücklich dazu verpflichtet, einen ‚Arbeitgeberanteil‘ zum Gesamthaushalt einzuzahlen, und dass eine einfache Nennung in der Einnahmenlinie des Haushalts unzureichend erscheint.
Die Diskussion muss daher auf die Schaffung einer geeigneten Rechtsgrundlage, aus der sich eine solche Verpflichtung ergeben kann, ausgerichtet sein, und es kann nicht nur das Statut selbst und/oder die Gründungsverordnung des CdT angeführt werden.
Eine Änderung des [alten] Statuts ist zwar denkbar und könnte im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Maßnahmenpakets erfolgen … Eine Änderung der Verordnung [Nr. 2965/94] ist ebenfalls in hohem Maße wünschenswert und könnte ausreichend sein, so dass bestätigt würde, dass diese Einrichtung in vollem Umfang, einschließlich der Personalausgaben, eigenfinanziert ist, womit eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einzahlung des Beitrags des CdT in den Haushalt [der Gemeinschaften] geschaffen wäre.“
23
Mit Schreiben vom 16. März 2001 teilte der Direktor des CdT dem Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission mit, dass er die im Schreiben vom dargelegten Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Kommission teile und vorschlage, dass die Kommission einen Vereinbarungsentwurf ausarbeite.
24
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 übermittelte der Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission dem CdT einen Vereinbarungsentwurf. Art. 1 dieses Vereinbarungsentwurfs sah vor, dass die Kommission die Zahlung der Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des CdT sicherstellt. In Art. 2 war insbesondere festgelegt, dass das CdT monatlich einen Beitrag in Höhe des gesamten Betrags, der zur Deckung des versicherungsmathematischen Werts der von seinen Bediensteten erworbenen Versorgungsansprüche erforderlich ist, in den Haushalt der Europäischen Union einzahlen sollte, und zwar ab dem .
25
Am 26. Oktober 2001 beschloss der Verwaltungsrat des CdT, den Vereinbarungsentwurf nicht zu billigen.
26
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 forderte der Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ der Kommission das CdT auf der Grundlage von Art. 83a Abs. 2 des neuen Statuts (siehe oben, Randnr. 2) auf, die dem Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften entsprechenden Beträge für das Jahr 2005, d. h. insgesamt 1,52 Millionen Euro, einzuzahlen. Außerdem wurde das CdT hinsichtlich der Haushaltsjahre 1998 bis 2004 aufgefordert, die bereits gebildeten Rückstellungen, d. h. insgesamt 6 Millionen Euro vor der Aktualisierung, einzuzahlen. Folglich wurde dem CdT mitgeteilt, dass seitens der für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zuständigen Dienststellen der Kommission Zahlungen getätigt würden.
27
Mit Schreiben vom 26. August 2005 bestritt der Interimsdirektor des CdT, dass das CdT eine eigenfinanzierte Einrichtung sei. Hierzu machte das CdT geltend, dass es nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2965/94 in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung einen Zuschuss der Gemeinschaft erhalte (siehe oben, Randnr. 10) und der Finanzregelung für die aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Einrichtungen unterliege. Außerdem wies das CdT darauf hin, dass es der Aufforderung der Kommission hinsichtlich der Haushaltsjahre 1998 bis 2004 nicht nachkommen könne, da die Kommission selbst festgestellt habe, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Die Kommission wurde daher aufgefordert, jedes Verfahren zur Beitreibung der bestrittenen Forderungen auszusetzen.
28
Mit Schreiben vom 7. März 2006 nahm der Generaldirektor der GD „Übersetzung“ in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrats des CdT zu dem Vorschlag des CdT, die streitige Auseinandersetzung einem unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, Stellung. Aus diesem Schreiben, das dem Interimsdirektor des CdT übermittelt wurde, ergibt sich, dass die Dienststellen der Kommission keine Einwände dagegen hätten, dass das CdT ein unabhängiges Rechtsgutachten einhole, sie jedoch der Ansicht seien, dass eine solche Stellungnahme die Kommission nicht binden könne, da die Auseinandersetzung, sollte sie andauern, nur vor die Gemeinschaftsgerichte gebracht werden könne.
Angefochtene Handlung
29
Am 21. März 2006 richtete der Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ ein Schreiben an den Interimsdirektor des CdT. In diesem Schreiben wiederholte die Kommission ihre Aufforderung, für die Jahre 1998 bis 2005 den Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften in den Gesamthaushalt einzuzahlen, und forderte das CdT auf, zu dieser Frage binnen eines Monats eine begründete Stellungnahme abzugeben.
30
Mit Schreiben vom 7. April 2006 (im Folgenden: angefochtene Handlung) ließ der Interimsdirektor des CdT dem Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ eine Stellungnahme des Verwaltungsrats des CdT vom (im Folgenden: Stellungnahme vom ) zukommen.
31
In dieser Stellungnahme erklärte der Verwaltungsrat des CdT, dass er unter Berücksichtigung einer Zusammenfassung des Generaldirektors der GD „Übersetzung“ der Kommission vom 10. Januar 2006, einer Stellungnahme des Leiters der Rechtsabteilung des CdT vom und einer Mitteilung eines Professors für Rechtswissenschaft zu der Auffassung gelangt sei, dass das CdT nicht zur Zahlung des „Arbeitgeberbeitrags“ zum Versorgungssystem der Gemeinschaften verpflichtet sei. Der Verwaltungsrat des CdT forderte die Kommission jedoch auf, zur endgültigen Lösung des Problems ein Schiedsverfahren zu akzeptieren.
Verfahren und Anträge der Parteien
32
Die Kommission hat mit am 15. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.
33
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht verwiesen.
34
Die Kommission beantragt,
—
die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
35
Das CdT beantragt,
—
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen,
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
36
Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
37
Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
38
Das CdT erhebt im vorliegenden Verfahren in erster Linie zwei Einreden der Unzulässigkeit. Die erste Einrede ist darauf gestützt, dass die angefochtene Handlung keine Maßnahme sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen der Kommission durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen könnten. Die zweite vom CdT erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist darauf gestützt, dass die Einrichtung nicht zu den in Art. 230 EG genannten Einrichtungen zähle, deren Handlungen das Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfe.
39
Zunächst ist die erste Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
40
Das CdT macht geltend, dass die angefochtene Handlung, die in der Übermittlung der Stellungnahme vom 22. März 2006 bestehe, nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, da gemäß Art. 230 EG Stellungnahmen ausdrücklich nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle fielen.
41
Das CdT beruft sich außerdem auf die Rechtsprechung, nach der nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet seien, die Interessen der Kläger dadurch zu berühren, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein könnten und nach der für die Feststellung, ob die Maßnahme solche Wirkungen erzeuge, auf deren Wesen abzustellen sei.
42
Die angefochtene Handlung stelle keine Entscheidung dar und erzeuge keine verbindlichen Rechtswirkungen. Die Stellungnahme vom 22. März 2006 enthalte eine Beurteilung der Frage, ob das CdT eine subventionierte Einrichtung sei, sowie eine Aufforderung an die Kommission, die Verfahren zur Beitreibung der bestrittenen Forderungen auszusetzen und sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, was die Kommission in keinem ihrer an das CdT gerichteten Schreiben förmlich abgelehnt habe. Es handle sich daher um eine bloße Stellungnahme ohne Entscheidungscharakter, die mit der Aufforderung verbunden sei, Verhandlungen aufzunehmen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Das CdT habe im Übrigen der Aufforderung der Kommission nie förmlich widersprochen, sondern bei dieser jeweils lediglich um Klärung nachgesucht.
43
Bei der angefochtenen Handlung handle es sich lediglich um eine Maßnahme zur Übermittlung der Stellungnahme vom 22. März 2006, die keine Beurteilung hinsichtlich der Tragweite dieser Stellungnahme enthalte.
44
Der bloße Umstand, dass es sich bei der angefochtenen Handlung um eine Antwort auf eine Aufforderung handle, die in dem an den Interimsdirektor des CdT gerichteten Schreiben des Generaldirektors der GD „Personal und Verwaltung“ vom 21. März 2006 enthalten gewesen sei, reiche nicht aus, um diese als eine Entscheidung einzustufen, die mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden könne.
45
Außerdem ist das CdT, da die Kommission einräume, dass sie für die dem CdT obliegende Verpflichtung, einen Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften zu zahlen, keine bindende Rechtsgrundlage nennen könne, der Ansicht, dass die Antwort auf eine schlichte Zahlungsaufforderung der Kommission erst recht keine Entscheidung sei. Denn die Frage, ob die Meinungsäußerung eines Organs eine anfechtbare Entscheidung sei, hänge davon ab, ob der Urheber der angefochtenen Handlung auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift gehandelt habe, die ihm eine Entscheidungsbefugnis verleihe, und ob die betreffende Maßnahme geeignet sei, Rechtswirkungen zu erzeugen.
46
Außerdem könne der Hinweis, dass es sich bei dem CdT um eine teilweise subventionierte Einrichtung handle, als solcher nicht die Interessen der Kommission beeinträchtigen, indem er deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändere.
47
Schließlich ist das CdT der Ansicht, dass vielmehr das Vorgehen der Kommission, nämlich die Beitreibung der bestrittenen Forderungen durch Aufrechnung und die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, geeignet sei, die Interessen des CdT dadurch zu beeinträchtigen, dass sie dessen Rechtsstellung veränderten. Die Kommission hätte — anstatt eine Klage auf Nichtigerklärung einer Maßnahme, die keine rechtliche Bedeutung habe, zu erheben — eine Entscheidung mit verbindlichen Rechtswirkungen treffen müssen, deren Rechtmäßigkeit das CdT hätte in Frage stellen können.
48
Die Kommission macht geltend, dass bei der Prüfung, ob Handlungen mit einer Klage nach Art. 230 EG angefochten werden können, auf ihr Wesen sowie auf die Absicht des Handelnden abzustellen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergehe, für ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage ohne Bedeutung.
49
Bei der angefochtenen Handlung handle es sich um eine Antwort auf eine Aufforderung des Generaldirektors der GD „Personal und Verwaltung“, die darauf gerichtet gewesen sei, „vom Verwaltungsrat des [CdT] eine förmliche und mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags des [CdT] zum Versorgungssystem in den Gesamthaushalt seit dem Haushaltsjahr 1998 zu erhalten“. Sie sei daher ihrem Wesen und Ziel nach als eine Stellungnahme des CdT zur Frage der Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem in den Gesamthaushalt anzusehen.
50
Es handle sich um eine klare Stellungnahme, und das Schreiben des Interimsdirektors des CdT, mit dem die Stellungnahme übermittelt worden sei, sei eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung.
51
Nach Ansicht der Kommission ergibt sich der Entscheidungscharakter der angefochtenen Handlung auch aus dem Zusammenhang, in dem sie ergangen sei. Seit dem Jahr 2000 habe sich das CdT, im Gegensatz zum HABM und zum CPVO, anhaltend geweigert, den Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften zu zahlen. Im Übrigen habe die Kommission in dem Schreiben vom 7. März 2006 (siehe oben, Randnr. 28) ein Schiedsverfahren abgelehnt. Unter diesen Umständen seien die Ausführungen des CdT, die angefochtene Handlung enthalte eine Aufforderung, Verhandlungen aufzunehmen, und einen Vorschlag, ein Schiedsverfahren durchzuführen, wirklichkeitsfremd.
Würdigung durch das Gericht
52
Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen Dritter durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen dar, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T-260/04, Slg. 2008, II-701, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53
Außerdem ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Urteil Cestas/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54
Nur die Handlung, mit der deren Urheber seine Auffassung unmissverständlich und endgültig in einer Form zum Ausdruck bringt, die ihre Rechtsnatur erkennen lässt, stellt eine Entscheidung dar, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sofern diese Entscheidung nicht die Bestätigung einer früheren Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, 44/81, Slg. 1982, 1855, Randnr. 12). Wenn die angefochtene Handlung lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt, ist die Klage nur zulässig, wenn der bestätigte Akt fristgerecht angefochten wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom , AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T-227/95, Slg. 1997, II-1185, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der unverkennbar eine Maßnahme erlassen wird, die Rechtswirkungen zur Folge hat, die seine Interessen berühren, und die für ihn verbindlich ist, hat verstreichen lassen, diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er den Urheber der fraglichen Handlung ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die Ablehnungsentscheidung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt (vgl. Urteil des Gerichts vom , Cobrecaf u. a./Kommission, T-514/93, Slg. 1995, II-621, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55
Dagegen kann eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, und diese auch nicht erzeugen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Sucrimex und Westzucker/Kommission, 133/79, Slg. 1980, 1299, Randnrn. 15 bis 19, und vom , Vereinigtes Königreich/Kommission, 114/86, Slg. 1988, 5289, Randnrn. 12 bis 15).
56
Im Übrigen ist hinsichtlich der Nichtigkeitsklagen, die von Einzelnen erhoben werden, entschieden worden, dass nicht jedes Schreiben, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, notwendigerweise eine Entscheidung ist, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10).
57
Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die angefochtene Handlung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, was das CdT mit der Begründung bestreitet, dass diese Handlung keine Entscheidung darstelle und keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge.
58
Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 53), dass allein das Wesen der angefochtenen Handlung entscheidend ist und grundsätzlich nicht ihre Form. Denn die Form, in der eine Handlung ergeht, ändert nichts an deren Wesen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T-3/93, Slg. 1994, II-121, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung) und ist daher in keiner Weise entscheidend. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Form berücksichtigt, in der die Handlungen, die vom Gericht für nichtig erklärt werden sollen, ergangen sind, da die Form zur Bestimmung der rechtlichen Bedeutung dieser Handlungen beitragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 12).
59
Somit ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Handlung ihrem Wesen nach wegen der Zuständigkeit der sie erlassenden Stelle Rechtswirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Miethke/Parlament, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 15 und 16), und sodann, ob sie solche Wirkungen tatsächlich erzeugt.
60
Zum einen ergibt sich aus der in den Art. 9 und 13 bis 15 der Verordnung Nr. 2965/94 vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Direktor des CdT und dem Verwaltungsrat dieser Einrichtung (siehe oben, Randnrn. 5, 9 und 11), dass für die grundsätzliche Entscheidung über die Zahlung eines Beitrags des CdT zum Versorgungssystem der Gemeinschaften der Verwaltungsrat zuständig ist. Dieser konnte daher, wie die Kommission zu Recht geltend macht, eine Entscheidung treffen, die geeignet ist, die Rechtsstellung eines Dritten, nämlich die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, zu berühren.
61
Zum anderen handelt es sich bei der angefochtenen Handlung um ein bloßes Begleitschreiben zur Übermittlung der Stellungnahme vom 22. März 2006. Obwohl dieses Schreiben, wie die Kommission geltend macht, eine Antwort auf die Aufforderung der Kommission ist, zu dem Beitrag des CdT zur Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften Stellung zu nehmen, hat dieses Schreiben für sich allein keine rechtliche Bedeutung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die mit diesem Schreiben übermittelte Maßnahme ihrerseits die Interessen der Kommission dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Rechtsstellung verändert. Daher ist die Substanz der Stellungnahme vom zu prüfen.
62
Hierzu ist festzustellen, dass dieses Dokument mit „Stellungnahme“ überschrieben ist, was, wie das CdT vorträgt, grundsätzlich bedeutet, dass eine solche Maßnahme nicht Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle sein kann. Da jedoch auf das Wesen der Maßnahme und nicht auf ihre Form abzustellen ist (siehe oben, Randnrn. 53 und 58), lässt allein der Umstand, dass das Dokument mit „Stellungnahme“ überschrieben ist, nicht bereits auf die Unzulässigkeit der Klage schließen. Dagegen ist die Überschrift, ohne dass dieser Feststellung eine entscheidende Bedeutung zukommt, bei der Beurteilung im Rahmen der Auslegung des Inhalts der Maßnahme, ob diese Entscheidungscharakter hat, zu berücksichtigen.
63
In dieser Stellungnahme hat der Verwaltungsrat des CdT insbesondere Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsrat des [CdT] hat die verschiedenen Unterlagen, die ihm in Bezug auf die Regeln betreffend die Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Gemeinschaften für die Bediensteten des [CdT] vorgelegt wurden, mit Interesse zur Kenntnis genommen …
Aus [zwei] Stellungnahmen ergibt sich, dass das [CdT], zu dessen Aufgaben die Teilnahme am Interinstitutionellen Ausschuss der Übersetzungs- und Dolmetschdienste gehört und das hierfür eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der [Union] erhält, eine subventionierte Einrichtung ist, wobei die Kommission diese Ansicht nicht teilt. Der Verwaltungsrat des [CdT] ist daher der Auffassung, dass das [CdT] nicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Gemeinschaften verpflichtet ist.“
64
Unter den Umständen des vorliegenden Falles stellt der letzte Satz des vorstehend in Randnr. 63 wiedergegebenen Zitats keine endgültige Stellungnahme dar, die als Entscheidung im Sinne der oben in Randnr. 54 genannten Rechtsprechung gewertet werden könnte.
65
Obwohl nämlich die Kommission auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 eine Entscheidung hätte erlassen können, die das CdT verpflichtet, die Beträge einzuzahlen, die diese Einrichtung ihrer Ansicht nach schuldet, haben deren Dienststellen das CdT lediglich mehrfach aufgefordert, von sich aus einen Beitrag zur Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005 zu zahlen. Als Antwort auf diese Aufforderungen hat das CdT die Dienststellen der Kommission mehrfach nach der Rechtsgrundlage für die Zahlung des streitigen Beitrags gefragt (siehe oben, Randnrn. 15, 18, 20, 23 und 27).
66
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat des CdT in der Stellungnahme vom 22. März 2006 der Kommission lediglich mitgeteilt hat, dass diese seiner Ansicht nach keine befriedigende Antwort auf seine wiederholten Anfragen nach der Rechtsgrundlage, auf die die Kommission den Zahlungsanspruch stützt, gegeben habe. Außerdem ist festzustellen, dass die Stellungnahme vom mit der Aufforderung, die Verhandlungen fortzusetzen, und einem Vorschlag zur Beilegung der Auseinandersetzung schließt. Unter diesen Umständen stellt die Stellungnahme des Verwaltungsrats des CdT keine endgültige Entscheidung dar und konnte keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet waren, die Interessen Dritter dadurch zu berühren, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.
67
Im Übrigen ist festzustellen, dass, selbst wenn die in der Stellungnahme vom 22. März 2006 geäußerte Ansicht als eine Maßnahme angesehen werden könnte, die solche Rechtswirkungen erzeugt, der Verwaltungsrat des CdT bereits am (siehe oben, Randnr. 18), danach am (siehe oben, Randnr. 21) und am (siehe oben, Randnr. 25) mit ähnlichen und unmissverständlichen Worten bestritten hat, dass das CdT den Arbeitgeberbeitrag zum Versorgungssystem der Gemeinschaften schuldet. Unter diesen Umständen ist die Stellungnahme vom eine bloße Bestätigung der früheren Stellungnahmen des Verwaltungsrats des CdT. Da diese früheren Stellungnahmen nicht innerhalb der für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorgesehenen Frist angefochten wurden, ist die vorliegende Klage gemäß der oben in Randnr. 54 genannten Rechtsprechung unzulässig.
68
Zweitens ist das Vorbringen der Kommission nicht geeignet, die Zulässigkeit der Klage zu begründen.
69
Zum einen stellt zwar die angefochtene Handlung eine Antwort auf die Aufforderung des Generaldirektors der GD „Personal und Verwaltung“ dar (siehe oben, Randnr. 29), nach der der Verwaltungsrat des CdT eine „förmliche und mit Gründen versehene Stellungnahme“ zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Gemeinschaften für die Haushaltsjahre 1998 bis 2005 abgeben sollte. Jedoch ist nicht jede Mitteilung einer Einrichtung der Gemeinschaft, mit der ein Antrag ihres Adressaten beantwortet wird, notwendigerweise eine Entscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Miethke/Parlament, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 10).
70
Zum anderen kann der Umstand, dass die Kommission die in der Stellungnahme vom 22. März 2006 enthaltene Aufforderung, die Verhandlungen mit ihr fortzusetzen und sich gemeinsam einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, wegen des Zusammenhangs, in dem sie ergangen ist, für wirklichkeitsfremd hält, diesen Vorschlag nicht als rein dilatorisch erscheinen lassen. Denn wie oben in Randnr. 65 festgestellt wurde, stand es der Kommission frei, eine Entscheidung zu erlassen, die das CdT verpflichtet, die Beiträge einzuzahlen, die diese Einrichtung ihrer Ansicht nach schuldet. In diesem Fall wäre das CdT Adressat einer Entscheidung gewesen, die seine Rechtsstellung verändert hätte und gegen die das CdT, wenn es entsprechende Gründe dafür gesehen hätte, eine Nichtigkeitsklage hätte erheben können.
71
Nach alledem ist der ersten vom CdT erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass die zweite vom CdT erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft zu werden braucht.
Kosten
72
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr, wie vom CdT beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Die Kommission trägt die Kosten.
Luxemburg, den 12. Februar 2010
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
J. Azizi
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
Full & Egal Universal Law Academy