BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
15. Oktober 2009 ( *1 )
In der Rechtssache T-459/07
Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd mit Sitz in Hangzhou (China), Prozessbevollmächtigte: M. Gambardella und V. Villante, Rechtsanwälte,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch und G. Wolf, Rechtsanwälte,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
Osram GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: R. Bierwagen, Rechtsanwalt,
Streithelferinnen,
betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Klageschrift, die am 17. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd (im Folgenden: Hangzhou oder Klägerin) die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) eingereicht.
2
Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Philips Lighting Poland S.A. und die Philips Lighting BV ebenfalls Klage gegen den Rat der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung eingereicht (Rechtssache T-469/07).
3
Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2008 ist die Osram GmbH in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Osram hat ihren Streithilfeschriftsatz am eingereicht. Hierzu hat die Hangzhou am Stellung genommen (im Folgenden: Stellungnahme vom ).
4
Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 9. Oktober 2008 ist die Hangzhou in der Rechtssache T-469/07 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Philips Lighting Poland und Philips Lighting zugelassen worden. Nach Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind ihr sämtliche den Parteien in dieser Rechtssache zugestellten Verfahrensstücke, darunter die am eingereichte Klagebeantwortung des Rates, übermittelt worden.
5
In Randnr. 29 letzter Satz der Stellungnahme vom 24. November 2008 führt Hangzhou zur Frage der „Gemeinschaftsindustrie“ aus:
„Zur Förderung der Diskussion über diesen Punkt hält die Klägerin es für angemessener, die Beschreibung der Gemeinschaftsindustrie durch [den Rat] in den Randnrn. 27 bis 29 seiner Klagebeantwortung in [der Rechtssache T-469/07] (Anlage J 3) als Bezugspunkt zu nehmen, in der [der Rat] zu einem anderen Ergebnis kommt als [Osram].“
6
Mit am 15. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt der Rat die Entfernung des in der vorherigen Randnummer erwähnten Satzes sowie der Anlage J 3, auf die er verweist, d. h. der von ihm in der Rechtssache T-469/07 eingereichten Klagebeantwortung, aus den Akten der vorliegenden Rechtssache. Zur Stützung seines Antrags macht der Rat geltend, Hangzhou habe dadurch, dass sie von der erwähnten Klagebeantwortung „zu einem anderen Zweck als für das Verfahren in [der Rechtssache T-469/07]“ Gebrauch gemacht habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, einen Verfahrensmissbrauch begangen. Der Rat weist darauf hin, dass die letztere und die vorliegende Rechtssache nicht miteinander verbunden worden seien und dass die Parteien nach ständiger Rechtsprechung Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken genössen.
7
Mit am 11. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Hangzhou zu dem Antrag Stellung genommen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dieser sei unbegründet und ihr könne kein Verfahrensmissbrauch vorgeworfen werden. Zu diesem letzten Punkt weist sie insbesondere darauf hin, dass sie in der Rechtssache T-469/07, in der es um den gleichen Gegenstand wie in der vorliegenden Rechtssache gehe, als Streithelferin zugelassen worden sei und daher rechtmäßig Zugang zu den in dieser Rechtssache eingereichten Verfahrensstücken, darunter der streitigen Klagebeantwortung, gehabt habe. Sollte dem Antrag des Rates entsprochen werden, sei es ihr ferner nicht möglich, das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Rat in einer parallelen, noch anhängigen Rechtssache, in der sie Streithelferin sei, „in einer sehr bedeutsamen rechtlichen und tatsächlichen Frage den exakt entgegengesetzten Standpunkt“ vertrete.
8
Zu prüfen ist, ob nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung der Antrag auf Streichung des letzten Satzes der Randnr. 29 der Stellungnahme vom 24. November 2008 und der Antrag auf Entfernung der Anlage J 3 zu dieser Stellungnahme aus den Akten begründet sind. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über einen Zwischenstreit entscheiden. Gemäß § 3 dieser Vorschrift wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
9
Erstens ist über den Antrag des Rates auf Entfernung der Anlage J 3 zur Stellungnahme vom 24. November 2008 aus den Akten der vorliegenden Rechtssache zu befinden.
10
Bei der Anlage J 3 handelt es sich um die Klagebeantwortung des Rates in der Rechtssache T-469/07, die Hangzhou im Rahmen dieser Rechtssache nach Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung übermittelt worden ist. Hangzhou möchte somit zur Vertretung ihrer Interessen in der vorliegenden Rechtssache von einem Verfahrensstück Gebrauch machen, zu dem sie in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in einer anderen Rechtssache Zugang erhalten hat.
11
Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig.
12
Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass für jede beim Gericht eingereichte Rechtssache eine eigene Akte angelegt wird, die insbesondere die von den Parteien in der betreffenden Rechtssache vorgelegten Schrift- und Verfahrensstücke umfasst, und dass jede dieser Akten völlig eigenständig ist. Diesen letzten Punkt belegt Art. 5 Abs. 5 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts vom 5. Juli 2007 (ABl. L 232, S. 1), nach dem „ein in einer Rechtssache eingereichtes Schriftstück, das zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden ist, … nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden [kann]“.
13
Zum anderen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken genießen und dass die an einer Rechtssache als Partei oder als Streithelfer Beteiligten von den Verfahrensstücken der anderen Beteiligten, zu denen sie Zugang erhalten haben, daher nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen im Rahmen dieser Rechtssache Gebrauch machen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. II-2289, Randnrn. 135 und 137; Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom , Van Parys u. a./Kommission, T-11/99 R, Slg. II-1355, Randnr. 22; des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom , Glaxo Wellcome/Kommission, T-168/01, nicht in der amtlichen Sammlung. veröffentlicht, Randnr. 28, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom , Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. II-621, Randnr. 47).
14
Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, zwar grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. I-2247, Randnr. 10). In diesem Sinne könnte eine an einem Verfahren beteiligte Partei unter dem gleichen Vorbehalt der Verwendung eines von ihr im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsatzes durch einen anderen Beteiligten im Rahmen eines anderen Verfahrens zustimmen. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass Hangzhou den Rat nicht einmal um sein Einverständnis zur Verwendung der von ihm in der Rechtssache T-469/07 eingereichten Klagebeantwortung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ersucht hat.
15
Schließlich ist festzustellen, dass das Gericht, wenn es die streitige Klagebeantwortung als der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dienlich ansehen sollte, jedenfalls ihre Vorlegung nach Art. 64 § 3 Buchst. d oder Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung anordnen könnte.
16
Dagegen ist, zweitens, der Antrag auf Streichung des letzten Satzes der Randnr. 29 der Stellungnahme vom 24. November 2008 aus den Akten aufgrund des sehr allgemeinen Charakters der in diesem Satz enthaltenen Aussage zurückzuweisen.
17
Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1.
Das von der Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd in der Anlage J 3 zu ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Osram GmbH eingereichte Schriftstück wird aus den Akten der Rechtssache entfernt.
2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Oktober 2009
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
O. Czúcz
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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