21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles — Belgien) — Ketty Leyman/Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI)
(Rechtssache C-3/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 40 Abs. 3 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - Nachteile für Wanderarbeitnehmer - Beiträge ohne Anspruch auf Gegenleistungen)
2009/C 282/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Nivelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ketty Leyman
Beklagte: Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien) — Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 18 EG — Leistungen bei Invalidität — Behinderung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts aufgrund von unterschiedlichen Entschädigungsregelungen
Tenor
Art. 39 EG ist dahin gehend auszulegen, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt ist, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 den Anspruch auf Invaliditätsleistungen vom Ablauf eines einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit abhängig machen, wenn eine solche Anwendung dazu führt, dass ein Wanderarbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats Beitragsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistungen erbracht hat und somit gegenüber einem sesshaften Arbeitnehmer benachteiligt wird.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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