1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — T-Mobile Netherlands BV, KPN Mobile NV, Orange Nederland NV, Vodafone Libertel NV/Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit
(Rechtssache C-8/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff „abgestimmte Verhaltensweise“ - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder Erfordernis einer länger andauernden und regelmäßigen Abstimmung)
2009/C 180/20
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: T-Mobile Netherlands BV, KPN Mobile NV, Orange Nederland NV, Vodafone Libertel NV
Beklagter: Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegeung von Art. 81 EG — Begriff der abgestimmten Verhaltensweise — Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten der Unternehmen — Beurteilung nach den Bestimmungen des nationalen Rechts — Ausreichen einer einmaligen Abstimmung oder Notwendigkeit einer langandauernden und regelmäßigen Abstimmung
Tenor
1.
Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen.
2.
Im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der an ihr beteiligten Unternehmen, der Voraussetzung für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG ist, muss der nationale Richter vorbehaltlich des den betreffenden Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anwenden, nach der diese Unternehmen, wenn sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen.
3.
Sofern das an der Abstimmung beteiligte Unternehmen auf dem betroffenen Markt tätig bleibt, gilt die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Verhalten des Unternehmens auf diesem Markt auch dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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