12.9.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 220/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Mono Car Styling SA, in Liquidation/Dervis Odemis u. a.
(Rechtssache C-12/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und 6 - Verfahren zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Massenentlassungen - Pflichten des Arbeitgebers - Klagerecht der Arbeitnehmer - Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung)
2009/C 220/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mono Car Styling SA, in Liquidation
Beklagte: Dervis Odemis u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de travail de Liège (Belgien) — Auslegung der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) — Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Information und Konsultation der Belegschaft bei Entlassungen — Fehlen einer schriftlichen Mitteilung über u. a. die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorie der zu entlassenden Arbeitnehmer und der für deren Auswahl vorgesehenen Kriterien — Auswirkung einer unterbliebenen Anfechtung seitens der Arbeitnehmervertreter auf das Recht der Arbeitnehmer, die Rechtmäßigkeit des Entlassungsverfahrens individuell vor Gericht anzufechten — Umfang des Erfordernisses einer einheitlichen Auslegung
Tenor
1.
Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Verfahren vorsieht, die sowohl den Arbeitnehmervertretern als auch dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen sollen, die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen überprüfen zu lassen, aber das individuelle Klagerecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der möglichen Rügen beschränkt und davon abhängig macht, dass zuvor die Arbeitnehmervertreter Einspruch beim Arbeitgeber erhoben haben und der betreffende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens der Information und Konsultation geltend mache.
2.
Der Umstand, dass eine nationale Regelung, die Verfahren vorsieht, mit denen Arbeitnehmervertreter überprüfen lassen können, ob der Arbeitgeber alle in der Richtlinie 98/59 erwähnten Informations- und Konsultationspflichten erfüllt hat, das individuelle Klagerecht, das sie darüber hinaus jedem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einräumt, beschränkt und von Voraussetzungen abhängig macht, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.
3.
Art. 2 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Massenentlassungen vornehmen möchte, gegenüber den in Art. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verringert. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts hat das nationale Gericht in Anwendung des Grundsatzes der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dieses Recht in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen und es so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie 98/59 auszulegen, um das in dieser festgelegte Ergebnis zu erreichen. Folglich ist es Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen eines solchen Arbeitgebers gegenüber den Verpflichtungen nach Art. 2 der Richtlinie nicht verringert werden.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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