10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Bordeaux — Frankreich) — Foselev Sud-Ouest SARL/Administration des douanes et droits indirects
(Rechtssache C-18/08) (1)
(Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Art. 6 Abs. 2 Buchst. b - Entscheidung der Kommission, mit der eine Befreiung genehmigt wird - Keine unmittelbare Wirkung)
(2009/C 6/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance de Bordeaux
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Foselev Sud-Ouest SARL
Beklagte: Administration des douanes et droits indirects
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich) — Auslegung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf [Zustimmung zu einer] Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 158, S. 23) — Unmittelbare Wirkung der Entscheidung oder, da es sich um eine Ermächtigungsentscheidung handelt, Erforderlichkeit einer nationalen Durchführungsmaßnahme?
Tenor
Ein Einzelner kann sich nicht gegenüber der Französischen Republik, der Adressatin der Entscheidung 2005/449/EG der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge berufen, um in den Genuss der durch diese Entscheidung ab ihrer Bekanntgabe oder Veröffentlichung genehmigten Steuerbefreiung zu gelangen.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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