1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Athanasios Vatsouras (C-22/08), Josif Koupatantze (C-23/08)/Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
(Verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08) (1)
(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 12 EG und 39 EG - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Gültigkeitsprüfung - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats - Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - Höhe des Entgelts und Dauer der Tätigkeit - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines „Arbeitnehmers“ - Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende)
2009/C 180/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Athanasios Vatsouras (C-22/08), Josif Koupatantze (C-23/08)
Beklagte: Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Nürnberg — Gültigkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG — Anspruch eines arbeitslosen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf Sozialhilfeleistungen in dem betroffenen anderen Mitgliedstaat, in dem er zuvor eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat — Nationale Regelung, nach der Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten von der Begünstigung mit Sozialhilfe ausgeschlossen sind, wenn die Aufenthaltshöchstdauer nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG abgelaufen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht besteht
Tenor
1.
In Bezug auf das Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG berühren könnte.
2.
Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden.
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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