4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Padova, Italien) — Azienda Agricola Disarò Antonio/Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl
(Rechtssache C-34/08) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - Kriterien - Erheblichkeit des Kriteriums eines Mitgliedstaats mit defizitärer Produktion)
2009/C 153/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Padova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Azienda Agricola Disarò Antonio u. a.
Beklagte: Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Padova (Italien) — Auslegung und Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. 270, S. 123) — Verordnung, die nicht die regelmäßige Anpassung der von der Abgabe befreiten Referenzmengen für jedes Land berücksichtigt und die Zusatzabgabe in gleicher Weise auf Überschusserzeuger und Erzeuger mit defizitärer Produktion anwendet — Unvereinbarkeit mit den Art. 5 EG, 32 EG, 33 EG und 34 EG
Tenor
1.
Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor bei der Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine defizitäre Produktion des betreffenden Mitgliedstaats nicht berücksichtigt, kann die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit den Zielen u. a. des Art. 33 Abs. 1 Buchst. a und b EG nicht beeinträchtigen.
2.
Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.
3.
Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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