7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/15
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der VAT and Duties Tribunals, London — Vereinigtes Königreich) — RCI Europe/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-37/08) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern)
2009/C 267/25
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
VAT and Duties Tribunal, London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RCI Europe
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der VAT & Duties Tribunals (London Tribunals Centre) — Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts — Dienstleistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an Ferienimmobilien zwischen den Rechteinhabern zu erleichtern, die Mitglieder einer vom Steuerpflichtigen für diesen Zweck gegründeten Vereinigung sind
Tenor
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Ort einer Dienstleistung, die von einer Vereinigung erbracht wird, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt, der Ort ist, an dem die Immobilie, an der das Teilnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds besteht, gelegen ist.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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