9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-47/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG)
2011/C 204/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, H. Støvlbæk und G. Zavvos)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und L. Van den Broeck im Beistand von H. Gilliams und L. Goossens, avocats)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG — Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Reichweite der Ausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Erfordernis der unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an dieser Ausübung — Keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) in Bezug auf den Beruf des Notars
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 128 vom 24.5.2008.
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