9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-61/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 89/48/EWG)
2011/C 204/08
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos, E.-M. Mamouna und A. Samoni-Rantou)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und Ž. Cilenšek Bončina), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 und 45 EG sowie die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Nationale Regelung, die die Ausübung des Notarberufs von der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit abhängig macht
Tenor
1.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, die Hellenische Republik, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Litauen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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