19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette — Luxemburg) — Virginie Pontin/T-Comalux SA
(Rechtssache C-63/08) (1)
(Sozialpolitik - Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 und 12 - Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Gerichtlicher Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3 - Ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub - Beschränkung der Rechtsbehelfe, die Frauen zur Verfügung stehen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird)
2009/C 312/05
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Virginie Pontin
Beklagte: T-Comalux SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette (Großherzogtum Luxemburg) — Auslegung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1) und des Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) — Umfang des gerichtlichen Schutzes einer schwangeren Arbeitnehmerin, der gekündigt wurde — Vereinbarkeit der genannten Richtlinien mit einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Klage einer schwangeren Arbeitnehmerin, der gekündigt wurde, von der Beachtung kurzer, im Voraus festgelegter Fristen von einer Woche bzw. vierzehn Tagen abhängig macht und die Reichweite dieser Klage auf den Verbleib oder die Wiedereingliederung der gekündigten Arbeitnehmerin im Betrieb beschränkt, jedoch jegliche Schadensersatzforderung ausschließt
Tenor
1.
Die Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf das in diesem Art. 10 aufgestellten Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen einen spezifischen Rechtsbehelf vorsehen, der gemäß ihm eigenen Verfahrensmodalitäten ausgeübt wird, nicht entgegenstehen, sofern diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und sie nicht so beschaffen sind, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Eine Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen, wie sie in Art. L. 337-1 Abs. 1 Unterabs. 4 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen ist, ist offenbar nicht geeignet, diese Bedingung zu erfüllen; die entsprechende Prüfung ist jedoch vom vorlegenden Gericht vorzunehmen.
2.
Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 76/207 in ihrer geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Art. L. 337-1 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs entgegensteht, die speziell im Hinblick auf den in Art. 10 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bei Kündigungen erlassen worden sind, schwangeren Arbeitnehmerinnen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, aber die Möglichkeit vorenthalten, eine Schadensersatzklage bei Gericht zu erheben, obwohl diese Möglichkeit anderen gekündigten Arbeitnehmern offen steht, sofern eine solche Einschränkung eine ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit der einzigen Klage, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen bei einer Kündigung offen steht, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht beachten; die entsprechende Prüfung ist vom vorlegenden Gericht vorzunehmen.
(1) ABl. C 93 vom 12.4.2008.
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